Anette Kramme, MdB, SPD
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und
Kollegen! Momentan reden alle über Europa. Ich kann
gut nachvollziehen, dass dabei generell ein flaues Gefühl
vorhanden ist. Aber es gibt auch Dinge, die aus Europa
kommen und die mehr als positiv sind. Im Januar 2010
befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Klage
einer jungen Frau. Diese war im Alter von 18 Jahren bei
einem Essener Unternehmen eingestellt und zehn Jahre
später entlassen worden. Dabei ist ihr nur ein Monat
Kündigungsfrist auf der Grundlage einer Regelung des
Bürgerlichen Gesetzbuches zugestanden worden, und
zwar mit dem Argument, es würden nur die
Betriebszugehörigkeitszeiten seit dem 25. Lebensjahr
berücksichtigt. Hätte man dagegen die volle Beschäftigungszeit
angerechnet, hätte sie immerhin einen Anspruch auf vier
Monate gehabt.
Die Frau klagte gegen diese Ungleichbehandlung –
und gewann. Der Europäische Gerichtshof stellte fest,dass § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegen geltendes europäisches Recht verstößt. Der
Europäische Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die
Norm durch die nationalen Gerichte ab sofort nicht mehr
angewendet werden darf. Der Passus „Bei der
Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers
liegen, nicht berücksichtigt“ widerspricht schlicht und
einfach dem Verbot der Altersdiskriminierung, auch
wenn es in diesem Fall eine Jugenddiskriminierung war.
Dieser Passus ist auch ganz offensichtlich unfair.
Gleiches soll gleich behandelt werden, und ein Arbeitsjahr
ist ein Arbeitsjahr, egal in welchem Alter es erbracht
worden ist.
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
war damit auch nicht richtig überraschend.
Überraschend ist vielmehr, dass Sie, verehrte Damen und
Herren von Schwarz-Gelb, es immer noch nicht geschafft
haben, dieses Urteil in deutsches Recht umzusetzen.
Wenn ich darüber nachdenke, überrascht mich das doch
nicht; es ist schlichtweg außerordentlich peinlich.
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, seine
Gesetzgebung dem Unionsrecht anzupassen und unionswidriges
nationales Recht zu ändern oder zu beseitigen. Von
sämtlichen EU-Neumitgliedern fordern wir das immer
wieder vehement ein, nur auf dem eigenen Hof wird
nicht gekehrt.
Das scheint Ihnen zumindest abstrakt bewusst zu sein.
Noch am Tag der Urteilsverkündung ließ Frau
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen durch eine
Sprecherin verkünden, dass sie eine Gesetzesänderung
vorbereite; genaue Festlegungen könnten jedoch erst nach
näherer Analyse des Urteils getroffen werden.
Am 11. Februar 2010 erklärte Herr Staatssekretär
Brauksiepe in einer schriftlichen Antwort auf eine Frage
meiner geschätzten Kollegin Lösekrug-Möller, das
BMAS bereite eine unionskonforme Änderung des
§ 622 Abs. 2 Satz 2 vor.
Dass Sie innerhalb von fast zwei Jahren noch nicht zu
Potte gekommen sind und es weder schaffen, ein kurzes
Urteil zu analysieren, noch es schaffen, einen einzigen
Satz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen, grenzt an
Arbeitsverweigerung.
Dabei ist die Lösung so einfach wie schnell
umsetzbar. Wir haben sie in unserem Gesetzentwurf dargelegt.
Der kritisierte Satz muss einfach nur aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen werden. Künftig soll bei der
Berechnung von Kündigungsfristen jedes einzelne
Arbeitsjahr gezählt werden, egal in welchem Lebensalter es
erbracht worden ist.
Meine Damen und Herren der Regierungsfraktionen,
ich höre schon Ihre Worte: Wenn der Passus nicht mehr
anwendbar ist, können wir ihn auch im Gesetz stehen
lassen. – Genau so hat es der Herr Weiß von der CDU/
CSU auch formuliert. Nein, das können wir nicht! Wenn
wir einfach sagen: „Der Satz darf nicht mehr
angewendet werden“, verlagern wir das Risiko für die korrekte
Umsetzung des europäischen Rechts auf die einzelnen
Beschäftigten in unserem Land.
Die Sachverständige Professor Körner von der
Bundeswehruni in München hat das in der Anhörung auch
klargemacht. Die Nichtanwendung wird nur relevant,
wenn jemand gegen die Berechnung seiner
Kündigungsfrist klagt; nur dann, sonst nicht. Viele Arbeitnehmer
werden den Weg zum Gericht scheuen und damit
schlechtergestellt sein, als europarechtlich gewollt ist.
Allein schon um der Rechtssicherheit willen ist es
deshalb nötig, eine rechtswidrige Norm aus dem Gesetz
herauszunehmen.
Ich kann auch keinen stichhaltigen Grund dafür
sehen, dass eine Norm, die für europarechtswidrig erkannt
worden ist, im BGB stehen bleiben soll. Aus Nostalgie
soll das ja wohl kaum geschehen. Die Streichung ist
schlicht erforderlich. Der EuGH hat sich eindeutig
geäußert.
Eine andere Frage ist, ob man den § 622 BGB
insgesamt umgestaltet. Das haben Sie, Frau Connemann, in
der ersten Beratung unseres Gesetzentwurfs vertreten.
Überlegungen, den § 622 Abs. 2 Satz 2
europarechtskonform anzupassen und etwa eine Verlängerung der
Kündigungsfristen generell erst ab Erreichen des 25.
Lebensjahres vorzusehen, laufen auf eine genauso wenig
europarechtskonforme Lösung hinaus. Am Ende steht
unter dem Strich genau das gleiche Ergebnis: Junge
Menschen werden aufgrund ihres Alters diskriminiert.
Letztlich geht es bei der Debatte auch nicht um
Altersdiskriminierung. Sie von den Regierungsfraktionen
stoßen immer in das gleiche Horn: Kündigungsschutz
behindere die Schaffung neuer Arbeitsplätze und müsse
deshalb, soweit es geht, minimiert werden. – Das konnte
noch nie bewiesen werden.
– Herr Weiß, wir hören es von Ihnen doch ständig.
(Gitta Connemann [CDU/CSU]: Nicht von
Peter! Das kann man nicht sagen!)Wenn Sie es in Ihrem Redebeitrag vorhin nicht gesagt
haben: Ich bin mir sicher, Frau Connemann wird an
dieser Stelle noch nachlegen.
Deshalb noch einmal: Die Einstellungsbereitschaft
wurde durch erhöhte Flexibilität in der Vergangenheit
noch nie gesteigert. Das wird auch in Zukunft nicht
geschehen. Ihre Argumentation beruht auf falschen
Annahmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte zum
Schluss noch einmal auf die Sachverständigenanhörung
zu sprechen kommen. Besonders amüsiert hat mich ein
Beitrag der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände. Herr Wolf lehnte die Initiative ab mit der
Begründung, sie sei kein Beitrag, um die
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das mag ja
stimmen. Ich bin mir aber sicher, dass auch die heute
ebenfalls anstehende Änderung des deutschen
Gräbergesetzes nicht zum Kampf gegen die Arbeitslosigkeit beiträgt
und trotzdem die Mehrheit finden wird. Wenn das also
Ihr einziges Argument ist, dann stimmen Sie doch heute
einfach unserem Gesetzentwurf zu.
Herzlichen Dank.
Kollegen! Momentan reden alle über Europa. Ich kann
gut nachvollziehen, dass dabei generell ein flaues Gefühl
vorhanden ist. Aber es gibt auch Dinge, die aus Europa
kommen und die mehr als positiv sind. Im Januar 2010
befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Klage
einer jungen Frau. Diese war im Alter von 18 Jahren bei
einem Essener Unternehmen eingestellt und zehn Jahre
später entlassen worden. Dabei ist ihr nur ein Monat
Kündigungsfrist auf der Grundlage einer Regelung des
Bürgerlichen Gesetzbuches zugestanden worden, und
zwar mit dem Argument, es würden nur die
Betriebszugehörigkeitszeiten seit dem 25. Lebensjahr
berücksichtigt. Hätte man dagegen die volle Beschäftigungszeit
angerechnet, hätte sie immerhin einen Anspruch auf vier
Monate gehabt.
Die Frau klagte gegen diese Ungleichbehandlung –
und gewann. Der Europäische Gerichtshof stellte fest,dass § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegen geltendes europäisches Recht verstößt. Der
Europäische Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die
Norm durch die nationalen Gerichte ab sofort nicht mehr
angewendet werden darf. Der Passus „Bei der
Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers
liegen, nicht berücksichtigt“ widerspricht schlicht und
einfach dem Verbot der Altersdiskriminierung, auch
wenn es in diesem Fall eine Jugenddiskriminierung war.
Dieser Passus ist auch ganz offensichtlich unfair.
Gleiches soll gleich behandelt werden, und ein Arbeitsjahr
ist ein Arbeitsjahr, egal in welchem Alter es erbracht
worden ist.
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
war damit auch nicht richtig überraschend.
Überraschend ist vielmehr, dass Sie, verehrte Damen und
Herren von Schwarz-Gelb, es immer noch nicht geschafft
haben, dieses Urteil in deutsches Recht umzusetzen.
Wenn ich darüber nachdenke, überrascht mich das doch
nicht; es ist schlichtweg außerordentlich peinlich.
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, seine
Gesetzgebung dem Unionsrecht anzupassen und unionswidriges
nationales Recht zu ändern oder zu beseitigen. Von
sämtlichen EU-Neumitgliedern fordern wir das immer
wieder vehement ein, nur auf dem eigenen Hof wird
nicht gekehrt.
Das scheint Ihnen zumindest abstrakt bewusst zu sein.
Noch am Tag der Urteilsverkündung ließ Frau
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen durch eine
Sprecherin verkünden, dass sie eine Gesetzesänderung
vorbereite; genaue Festlegungen könnten jedoch erst nach
näherer Analyse des Urteils getroffen werden.
Am 11. Februar 2010 erklärte Herr Staatssekretär
Brauksiepe in einer schriftlichen Antwort auf eine Frage
meiner geschätzten Kollegin Lösekrug-Möller, das
BMAS bereite eine unionskonforme Änderung des
§ 622 Abs. 2 Satz 2 vor.
Dass Sie innerhalb von fast zwei Jahren noch nicht zu
Potte gekommen sind und es weder schaffen, ein kurzes
Urteil zu analysieren, noch es schaffen, einen einzigen
Satz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen, grenzt an
Arbeitsverweigerung.
Dabei ist die Lösung so einfach wie schnell
umsetzbar. Wir haben sie in unserem Gesetzentwurf dargelegt.
Der kritisierte Satz muss einfach nur aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen werden. Künftig soll bei der
Berechnung von Kündigungsfristen jedes einzelne
Arbeitsjahr gezählt werden, egal in welchem Lebensalter es
erbracht worden ist.
Meine Damen und Herren der Regierungsfraktionen,
ich höre schon Ihre Worte: Wenn der Passus nicht mehr
anwendbar ist, können wir ihn auch im Gesetz stehen
lassen. – Genau so hat es der Herr Weiß von der CDU/
CSU auch formuliert. Nein, das können wir nicht! Wenn
wir einfach sagen: „Der Satz darf nicht mehr
angewendet werden“, verlagern wir das Risiko für die korrekte
Umsetzung des europäischen Rechts auf die einzelnen
Beschäftigten in unserem Land.
Die Sachverständige Professor Körner von der
Bundeswehruni in München hat das in der Anhörung auch
klargemacht. Die Nichtanwendung wird nur relevant,
wenn jemand gegen die Berechnung seiner
Kündigungsfrist klagt; nur dann, sonst nicht. Viele Arbeitnehmer
werden den Weg zum Gericht scheuen und damit
schlechtergestellt sein, als europarechtlich gewollt ist.
Allein schon um der Rechtssicherheit willen ist es
deshalb nötig, eine rechtswidrige Norm aus dem Gesetz
herauszunehmen.
Ich kann auch keinen stichhaltigen Grund dafür
sehen, dass eine Norm, die für europarechtswidrig erkannt
worden ist, im BGB stehen bleiben soll. Aus Nostalgie
soll das ja wohl kaum geschehen. Die Streichung ist
schlicht erforderlich. Der EuGH hat sich eindeutig
geäußert.
Eine andere Frage ist, ob man den § 622 BGB
insgesamt umgestaltet. Das haben Sie, Frau Connemann, in
der ersten Beratung unseres Gesetzentwurfs vertreten.
Überlegungen, den § 622 Abs. 2 Satz 2
europarechtskonform anzupassen und etwa eine Verlängerung der
Kündigungsfristen generell erst ab Erreichen des 25.
Lebensjahres vorzusehen, laufen auf eine genauso wenig
europarechtskonforme Lösung hinaus. Am Ende steht
unter dem Strich genau das gleiche Ergebnis: Junge
Menschen werden aufgrund ihres Alters diskriminiert.
Letztlich geht es bei der Debatte auch nicht um
Altersdiskriminierung. Sie von den Regierungsfraktionen
stoßen immer in das gleiche Horn: Kündigungsschutz
behindere die Schaffung neuer Arbeitsplätze und müsse
deshalb, soweit es geht, minimiert werden. – Das konnte
noch nie bewiesen werden.
– Herr Weiß, wir hören es von Ihnen doch ständig.
(Gitta Connemann [CDU/CSU]: Nicht von
Peter! Das kann man nicht sagen!)Wenn Sie es in Ihrem Redebeitrag vorhin nicht gesagt
haben: Ich bin mir sicher, Frau Connemann wird an
dieser Stelle noch nachlegen.
Deshalb noch einmal: Die Einstellungsbereitschaft
wurde durch erhöhte Flexibilität in der Vergangenheit
noch nie gesteigert. Das wird auch in Zukunft nicht
geschehen. Ihre Argumentation beruht auf falschen
Annahmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte zum
Schluss noch einmal auf die Sachverständigenanhörung
zu sprechen kommen. Besonders amüsiert hat mich ein
Beitrag der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände. Herr Wolf lehnte die Initiative ab mit der
Begründung, sie sei kein Beitrag, um die
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das mag ja
stimmen. Ich bin mir aber sicher, dass auch die heute
ebenfalls anstehende Änderung des deutschen
Gräbergesetzes nicht zum Kampf gegen die Arbeitslosigkeit beiträgt
und trotzdem die Mehrheit finden wird. Wenn das also
Ihr einziges Argument ist, dann stimmen Sie doch heute
einfach unserem Gesetzentwurf zu.
Herzlichen Dank.