Anette Kramme, MdB, SPD
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kollegen und
Kolleginnen! Der Begriff „Teilzeitfalle“ ist unabdingbar
mit der Teilzeitarbeit verbunden. Gemäß klassischem
Verständnis bedeutet der Begriff „Teilzeitfalle“: Man
kommt aus der Teilzeitarbeit nicht mehr heraus, und das
ist unzweifelhaft ein Problem.
Es gibt aber noch eine ganz andere Schwierigkeit. Es
ist bei vielen Arbeitgebern extrem schwierig, nach einer
Vollzeitbeschäftigung ein Teilzeitarbeitsverhältnis
beginnen zu können. Das ist ein richtiges Problem für viele
Frauen, die ihre alten Arbeitszeiten beispielsweise nach
der Geburt eines Kindes nicht mehr einhalten können
oder die überraschend durch den Pflegefall eines
Angehörigen vor dem Problem stehen, Pflege erbringen zu
müssen, das heißt, Teilzeit arbeiten zu müssen. Ich habe
häufig erlebt, dass das mit einer Kündigung einhergeht.
Das ist natürlich sehr unschön. Deshalb hat Rot-Grün
erstmals im Jahr 2000 den Rechtsanspruch auf
Teilzeitarbeit eingeführt. Das war und ist eine gute und richtige
Sache.
Es hat sich aber herausgestellt, dass es an der einen
oder anderen Stelle praktische Probleme gibt. Damals
haben wir den Rechtsanspruch an die Bedingung
geknüpft, dass der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Literatur
und Rechtsprechung sind sich allerdings einig, dass kein
strenger Maßstab anzulegen ist. Zum Beispiel soll es
ausreichend sein, wenn ein Arbeitgeber der Auffassung
ist, dass Kunden in einem Geschäft immer den gleichen
Ansprechpartner vorfinden müssen. Oder: Der
Arbeitgeber kann sich sogar entschließen, überhaupt keine
Teilzeit zuzulassen, wenn er dies nur einigermaßen plausibel
begründet. Deshalb sind an dieser Stelle Änderungen
angebracht.
Teilzeit soll nach unserer Vorstellung in einem
Betrieb nur noch dann abgelehnt werden können, wenn
„dringende betriebliche Gründe“ vorliegen. Dabei
handelt es sich um einen Begriff, den wir aus dem
Kündigungsschutzgesetz kennen, mit dem man also gut
umgehen kann. Auch dann, wenn betriebliche Gründe seitens
des Arbeitgebers vorgetragen werden, soll der
Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen dennoch abwägen
müssen, weil es natürlich auch aufseiten der
Arbeitnehmer Konstellationen gibt, die Teilzeitarbeit zwingend
erforderlich machen, beispielsweise wenn ein Kind unter
14 Jahren versorgt werden muss oder pflegebedürftige
Angehörige zu betreuen sind. Wir kennen aus der
Juristerei durchaus die Situation, dass die Belange von
Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind, beispielsweise
wenn es um die Ausübung von Ermessen geht.
Lassen sie mich zu einem zweiten Thema innerhalb
der Teilzeitarbeit kommen: zur unfreiwilligen Teilzeit.
Circa ein Fünftel aller Teilzeitbeschäftigten leistet
unfreiwillig Teilzeitarbeit, weil kein Vollzeitarbeitsplatz
zur Verfügung steht. Lassen Sie mich bei der
Gelegenheit auf Folgendes aufmerksam machen: Wenn man
diejenigen einrechnet, die aufgrund fehlender
Betreuungsmöglichkeiten Teilzeit arbeiten, käme man auf noch
weitaus höhere Zahlen; aber das ist ein anderes Thema.
Der Zeitumfang, den Teilzeitbeschäftigte mehr
arbeiten möchten, beträgt, wie wir wissen, bei
sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten im Regelfall vier
zusätzliche Stunden, bei Minijobbern sogar neun Stunden.
Hinter unfreiwilliger Teilzeitarbeit verbirgt sich vor
allen Dingen ein Rentenproblem; denn langjährige
Teilzeitarbeit oder gar ein Minijob führen zu Altersarmut.
Deshalb haben wir bereits unter Rot-Grün den
sogenannten Berücksichtigungsanspruch eingeführt. Wird ein
Arbeitsplatz frei, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
Teilzeitbeschäftigte vorrangig zu berücksichtigen. Aber
niemand kennt diesen Berücksichtigungsanspruch. An
sich wäre eine Kampagne des Arbeitsministeriums oder
des Familienministeriums dringend erforderlich. Wie
beim ganzen Themenblock „Teilzeitbeschäftigung/
Rechte von Frauen“ gibt es aber auch hier nur
Ankündigungspolitik; es gibt kein wirkliches Handeln der
Ministerien.
Lassen Sie mich zu dem Berücksichtigungsanspruch
zurückkommen. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist
leider nicht unproblematisch. Nach der Rechtsprechung
kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht
verlangen, dass der Arbeitgeber, um einen
Verlängerungswunsch zu erfüllen, einen freien Teilzeitarbeitsplatz mit
dem bisherigen Teilzeitarbeitsplatz vereinigt oder den
neu freigewordenen Arbeitsplatz anders zuschneidet.
Das wollen wir ändern. Ich finde, das ist eine wichtige
Sache. Es darf nicht heißen: einmal Teilzeit, immer
Teilzeit. Frauen müssen neue Chancen bekommen.
Lassen Sie mich abschließend ein drittes Problem
ansprechen. Urteile zur Teilzeitbeschäftigung sind bislang
nicht vorläufig vollstreckbar. Das ist für das Arbeitsrecht
an sich etwas Atypisches. Es kann daher dazu kommen,
dass Arbeitnehmerinnen Jahre darauf warten müssen, in
Teilzeit gehen zu können. Dabei ist nur eine winzige
Formulierungsänderung im Teilzeit- und
Befristungsgesetz erforderlich. Auch diese Änderung würden wir
gerne vornehmen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass ein Gesetz zur
Schaffung von mehr Zeitsouveränität die Realität von
Teilzeitbeschäftigten wesentlich verbessern würde. Heute
haben Sie, meine Damen und Herren von der Union und
der FDP, die Frauenquote für Vorstände und
Aufsichtsräte abgelehnt.
Sie sollten keinen weiteren politischen Sündenfall
begehen und deshalb unserem Antrag zur
Teilzeitbeschäftigung zustimmen.
Herzlichen Dank.
Kolleginnen! Der Begriff „Teilzeitfalle“ ist unabdingbar
mit der Teilzeitarbeit verbunden. Gemäß klassischem
Verständnis bedeutet der Begriff „Teilzeitfalle“: Man
kommt aus der Teilzeitarbeit nicht mehr heraus, und das
ist unzweifelhaft ein Problem.
Es gibt aber noch eine ganz andere Schwierigkeit. Es
ist bei vielen Arbeitgebern extrem schwierig, nach einer
Vollzeitbeschäftigung ein Teilzeitarbeitsverhältnis
beginnen zu können. Das ist ein richtiges Problem für viele
Frauen, die ihre alten Arbeitszeiten beispielsweise nach
der Geburt eines Kindes nicht mehr einhalten können
oder die überraschend durch den Pflegefall eines
Angehörigen vor dem Problem stehen, Pflege erbringen zu
müssen, das heißt, Teilzeit arbeiten zu müssen. Ich habe
häufig erlebt, dass das mit einer Kündigung einhergeht.
Das ist natürlich sehr unschön. Deshalb hat Rot-Grün
erstmals im Jahr 2000 den Rechtsanspruch auf
Teilzeitarbeit eingeführt. Das war und ist eine gute und richtige
Sache.
Es hat sich aber herausgestellt, dass es an der einen
oder anderen Stelle praktische Probleme gibt. Damals
haben wir den Rechtsanspruch an die Bedingung
geknüpft, dass der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Literatur
und Rechtsprechung sind sich allerdings einig, dass kein
strenger Maßstab anzulegen ist. Zum Beispiel soll es
ausreichend sein, wenn ein Arbeitgeber der Auffassung
ist, dass Kunden in einem Geschäft immer den gleichen
Ansprechpartner vorfinden müssen. Oder: Der
Arbeitgeber kann sich sogar entschließen, überhaupt keine
Teilzeit zuzulassen, wenn er dies nur einigermaßen plausibel
begründet. Deshalb sind an dieser Stelle Änderungen
angebracht.
Teilzeit soll nach unserer Vorstellung in einem
Betrieb nur noch dann abgelehnt werden können, wenn
„dringende betriebliche Gründe“ vorliegen. Dabei
handelt es sich um einen Begriff, den wir aus dem
Kündigungsschutzgesetz kennen, mit dem man also gut
umgehen kann. Auch dann, wenn betriebliche Gründe seitens
des Arbeitgebers vorgetragen werden, soll der
Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen dennoch abwägen
müssen, weil es natürlich auch aufseiten der
Arbeitnehmer Konstellationen gibt, die Teilzeitarbeit zwingend
erforderlich machen, beispielsweise wenn ein Kind unter
14 Jahren versorgt werden muss oder pflegebedürftige
Angehörige zu betreuen sind. Wir kennen aus der
Juristerei durchaus die Situation, dass die Belange von
Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind, beispielsweise
wenn es um die Ausübung von Ermessen geht.
Lassen sie mich zu einem zweiten Thema innerhalb
der Teilzeitarbeit kommen: zur unfreiwilligen Teilzeit.
Circa ein Fünftel aller Teilzeitbeschäftigten leistet
unfreiwillig Teilzeitarbeit, weil kein Vollzeitarbeitsplatz
zur Verfügung steht. Lassen Sie mich bei der
Gelegenheit auf Folgendes aufmerksam machen: Wenn man
diejenigen einrechnet, die aufgrund fehlender
Betreuungsmöglichkeiten Teilzeit arbeiten, käme man auf noch
weitaus höhere Zahlen; aber das ist ein anderes Thema.
Der Zeitumfang, den Teilzeitbeschäftigte mehr
arbeiten möchten, beträgt, wie wir wissen, bei
sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten im Regelfall vier
zusätzliche Stunden, bei Minijobbern sogar neun Stunden.
Hinter unfreiwilliger Teilzeitarbeit verbirgt sich vor
allen Dingen ein Rentenproblem; denn langjährige
Teilzeitarbeit oder gar ein Minijob führen zu Altersarmut.
Deshalb haben wir bereits unter Rot-Grün den
sogenannten Berücksichtigungsanspruch eingeführt. Wird ein
Arbeitsplatz frei, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
Teilzeitbeschäftigte vorrangig zu berücksichtigen. Aber
niemand kennt diesen Berücksichtigungsanspruch. An
sich wäre eine Kampagne des Arbeitsministeriums oder
des Familienministeriums dringend erforderlich. Wie
beim ganzen Themenblock „Teilzeitbeschäftigung/
Rechte von Frauen“ gibt es aber auch hier nur
Ankündigungspolitik; es gibt kein wirkliches Handeln der
Ministerien.
Lassen Sie mich zu dem Berücksichtigungsanspruch
zurückkommen. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist
leider nicht unproblematisch. Nach der Rechtsprechung
kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht
verlangen, dass der Arbeitgeber, um einen
Verlängerungswunsch zu erfüllen, einen freien Teilzeitarbeitsplatz mit
dem bisherigen Teilzeitarbeitsplatz vereinigt oder den
neu freigewordenen Arbeitsplatz anders zuschneidet.
Das wollen wir ändern. Ich finde, das ist eine wichtige
Sache. Es darf nicht heißen: einmal Teilzeit, immer
Teilzeit. Frauen müssen neue Chancen bekommen.
Lassen Sie mich abschließend ein drittes Problem
ansprechen. Urteile zur Teilzeitbeschäftigung sind bislang
nicht vorläufig vollstreckbar. Das ist für das Arbeitsrecht
an sich etwas Atypisches. Es kann daher dazu kommen,
dass Arbeitnehmerinnen Jahre darauf warten müssen, in
Teilzeit gehen zu können. Dabei ist nur eine winzige
Formulierungsänderung im Teilzeit- und
Befristungsgesetz erforderlich. Auch diese Änderung würden wir
gerne vornehmen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass ein Gesetz zur
Schaffung von mehr Zeitsouveränität die Realität von
Teilzeitbeschäftigten wesentlich verbessern würde. Heute
haben Sie, meine Damen und Herren von der Union und
der FDP, die Frauenquote für Vorstände und
Aufsichtsräte abgelehnt.
Sie sollten keinen weiteren politischen Sündenfall
begehen und deshalb unserem Antrag zur
Teilzeitbeschäftigung zustimmen.
Herzlichen Dank.