Axel Müller, MdB, CDU/CSU
Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Schutz von Frauen vor Gewalt und Ausbeutung ist ein Kernanliegen unserer Koalition. Sicherheit vor Gewalt im öffentlichen Nahraum und im sozialen Nahraum ist uns wichtig. Frauen müssen sicher sein, egal ob zu Hause oder in der Öffentlichkeit. Mit dem Gesetzentwurf zur erhöhten Strafbarkeit für den Einsatz von K.-o.-Tropfen machen wir heute dazu einen weiteren Schritt. Das Gewaltschutzgesetz, das die Frauen zu Hause besser schützen soll, ist bereits erwähnt worden.
Das gewaltsame Brechen des entgegenstehenden Willens eines anderen Menschen ist grundsätzlich immer eine Straftat. In erster Linie denkt man dabei an die Fälle, in denen Täter ihren Opfern unter Androhung oder Anwendung von körperlicher Gewalt, eventuell sogar mit Waffeneinsatz, ihren Willen aufzwingen. Es gibt jedoch auch die Fälle, in denen sich hinterhältige Täter eines anderen gefährlichen Mittels bedienen. Und um diese geht es sowohl in dem heute eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung als auch in dem des Bundesrates, die beide die gleiche Zielrichtung verfolgen und sich im Grunde nur in Nuancen unterscheiden. Ich teile hierzu allerdings die Ansicht der Bundesregierung, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung objektiv wie subjektiv weiter gehend ist. Er erscheint mir daher auch besser geeignet, einen umfassenden Schutz der Opfer durch Abschreckung der Täter zu gewährleisten.
Konkret geht es um den Einsatz – wir haben es gehört – von Gamma-Butyrolacton. Ich bin in Chemie immer schlecht gewesen, aber das Ding heißt kurz „GBL“, und im Volksmund wird es „K.-o.-Tropfen“ genannt. Es handelt sich um eine Industriechemikalie – das muss man sich immer vor Augen führen –, die dem Opfer heimlich zugeführt wird. Sie ist klar, farblos, und wenn man sie einem Getränk beimischt, ist sie auch geschmacklos und kann vom Opfer somit nicht erkannt werden; nicht anders als ein solches Glas Wasser hier. Nach der Einnahme wird das Opfer nach einer Zeit bewusstlos und willenlos. Auf der Opferseite können manchmal auch noch Drogen und Alkohol im Spiel sein. Es besteht daraufhin eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben, beispielsweise wenn eben eine Bewusstlosigkeit eintritt, das Opfer sich erbrechen muss, die Zunge in den Schlund rutscht und es deswegen zu ersticken droht.
Mindestens genauso schwerwiegend sind die oftmals schwersten psychischen Folgen für die Opfer. Sie kämpfen mit Erinnerungslücken, wissen nicht, was in ihrer Bewusstlosigkeit mit ihnen geschehen ist bzw. in welcher Form der Täter sich an ihnen vergangen hat. Das sind traumatische Folgen.
Das Perfide an GBL ist, dass es sich – das haben wir auch von einem der Vorredner gehört – im Körper des Opfers in eine körpereigene Substanz, das GHB, also Buttersäure, verwandelt. GBL kann daher als körperfremder Stoffe im Blut lediglich für eine ganz begrenzte Zeitdauer von drei bis sechs Stunden und maximal acht bis zwölf Stunden im Urin nachgewiesen werden. Das ist neben der Scham der Opfer ein weiterer Grund für das große Dunkelfeld.
Lebensgefährliche Gewalt führt bei der Verwendung von Waffen im Falle einer Vergewaltigung oder bei einem schweren Raub zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren und zu einer Höchststrafe von 15 Jahren. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Anlass für den heutigen Gesetzentwurf gegeben hat, ist erwähnt worden: 2024 hat der BGH GBL eben nicht als Waffe eingestuft. Der Unrechtsgehalt – das konnten die bisherigen Reden und meine, denke ich, auch aufzeigen – ist bei der Verwendung von GBL nicht geringer. Mit der aktuellen Gesetzesfassung wird dieses Unrecht jedoch noch nicht ausreichend abgedeckt. Daher ergänzen wir das StGB in den beiden genannten §§ 177 und 250 um den Begriff „gefährliches Mittel“, eben das GBL. Und wir schließen damit auch einen Kreis, den wir mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – kurz: NPSG – im April 2026 begonnen haben. Da haben wir festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen Handel und Besitz von GBL verboten ist.
Nachdem nun die Debatte nicht allzu kontrovers verlaufen ist, freue ich mich auf die weiteren Beratungen im Rechtsausschuss.
Vielen Dank.
Das gewaltsame Brechen des entgegenstehenden Willens eines anderen Menschen ist grundsätzlich immer eine Straftat. In erster Linie denkt man dabei an die Fälle, in denen Täter ihren Opfern unter Androhung oder Anwendung von körperlicher Gewalt, eventuell sogar mit Waffeneinsatz, ihren Willen aufzwingen. Es gibt jedoch auch die Fälle, in denen sich hinterhältige Täter eines anderen gefährlichen Mittels bedienen. Und um diese geht es sowohl in dem heute eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung als auch in dem des Bundesrates, die beide die gleiche Zielrichtung verfolgen und sich im Grunde nur in Nuancen unterscheiden. Ich teile hierzu allerdings die Ansicht der Bundesregierung, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung objektiv wie subjektiv weiter gehend ist. Er erscheint mir daher auch besser geeignet, einen umfassenden Schutz der Opfer durch Abschreckung der Täter zu gewährleisten.
Konkret geht es um den Einsatz – wir haben es gehört – von Gamma-Butyrolacton. Ich bin in Chemie immer schlecht gewesen, aber das Ding heißt kurz „GBL“, und im Volksmund wird es „K.-o.-Tropfen“ genannt. Es handelt sich um eine Industriechemikalie – das muss man sich immer vor Augen führen –, die dem Opfer heimlich zugeführt wird. Sie ist klar, farblos, und wenn man sie einem Getränk beimischt, ist sie auch geschmacklos und kann vom Opfer somit nicht erkannt werden; nicht anders als ein solches Glas Wasser hier. Nach der Einnahme wird das Opfer nach einer Zeit bewusstlos und willenlos. Auf der Opferseite können manchmal auch noch Drogen und Alkohol im Spiel sein. Es besteht daraufhin eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben, beispielsweise wenn eben eine Bewusstlosigkeit eintritt, das Opfer sich erbrechen muss, die Zunge in den Schlund rutscht und es deswegen zu ersticken droht.
Mindestens genauso schwerwiegend sind die oftmals schwersten psychischen Folgen für die Opfer. Sie kämpfen mit Erinnerungslücken, wissen nicht, was in ihrer Bewusstlosigkeit mit ihnen geschehen ist bzw. in welcher Form der Täter sich an ihnen vergangen hat. Das sind traumatische Folgen.
Das Perfide an GBL ist, dass es sich – das haben wir auch von einem der Vorredner gehört – im Körper des Opfers in eine körpereigene Substanz, das GHB, also Buttersäure, verwandelt. GBL kann daher als körperfremder Stoffe im Blut lediglich für eine ganz begrenzte Zeitdauer von drei bis sechs Stunden und maximal acht bis zwölf Stunden im Urin nachgewiesen werden. Das ist neben der Scham der Opfer ein weiterer Grund für das große Dunkelfeld.
Lebensgefährliche Gewalt führt bei der Verwendung von Waffen im Falle einer Vergewaltigung oder bei einem schweren Raub zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren und zu einer Höchststrafe von 15 Jahren. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Anlass für den heutigen Gesetzentwurf gegeben hat, ist erwähnt worden: 2024 hat der BGH GBL eben nicht als Waffe eingestuft. Der Unrechtsgehalt – das konnten die bisherigen Reden und meine, denke ich, auch aufzeigen – ist bei der Verwendung von GBL nicht geringer. Mit der aktuellen Gesetzesfassung wird dieses Unrecht jedoch noch nicht ausreichend abgedeckt. Daher ergänzen wir das StGB in den beiden genannten §§ 177 und 250 um den Begriff „gefährliches Mittel“, eben das GBL. Und wir schließen damit auch einen Kreis, den wir mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – kurz: NPSG – im April 2026 begonnen haben. Da haben wir festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen Handel und Besitz von GBL verboten ist.
Nachdem nun die Debatte nicht allzu kontrovers verlaufen ist, freue ich mich auf die weiteren Beratungen im Rechtsausschuss.
Vielen Dank.