Politics

Mechthilde Wittmann, MdB, CDU/CSU

Sehr geehrter Herr Kollege Audretsch, vielen Dank, dass Sie die Geschichte noch einmal aufdröseln. Dann kann man auch korrigieren, wenn etwas Falsches behauptet wird. Fakt ist doch, dass Sie in der Ampel mit allen Mitteln die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verhindert haben. Unsere Fragen waren sehr wohl angemessen.

Denn die Fragen, ob ein in Auftragsverwaltung handelndes Land tun kann, was es will, oder ob der Bund darauf Einfluss nehmen können muss, wenn gegebenenfalls die in Auftragsverwaltung handelnden Länder ihre Geschäfte nicht richtig führen, weil es um Einnahmen geht, die dem Bund verloren gehen, waren sehr wohl richtig. Sie hätten zwingend einer Aufklärung bedurft, und man fragt sich schon, wieso Sie sich dem widersetzt haben.

Zu den Aufbewahrungsfristen. Gehen Sie davon aus, dass wir wissen, was wir an dieser Stelle tun. Wir haben das schon einmal bewiesen; das werde ich gleich noch ausführen. – Vielen Dank.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf jetzt wieder zu meiner Rede übergehen, nämlich zu der strafrechtlichen Aufarbeitung von Cum-Cum und Cum-Ex. Wir wissen, dass die Cum-Ex-Geschäfte illegal sind. Aber bei Cum-Cum ist es rechtlich umstritten. Das Landgericht Wiesbaden hatte zuerstder Kollege hat es schon kurz ausgeführteine Anklageerhebung verneint. Das OLG Frankfurt hat die ThematikGott sei Dankaufgegriffen, sodass wir jetzt in gerichtlicher Klärung sind. Und Sie wissen: Solange sich etwas in gerichtlicher Klärung befindet, kann kein Beweismittel vernichtet werden.
2016 war es eine unionsgeführte Bundesregierung, die die sogenannte Missbrauchsvermeidungsnorm eingeführt hat, § 36a Einkommensteuergesetz, wer es gerne nachschauen will. Wir haben eingeführt, dass eine steuerliche Anrechnung nur dann stattfindet, wenn Aktien während eines Zeitraums von 91 Tagen rund um den Dividendenstichtag mindestens 90 gehalten wurden.
Die Cum-Cum-Strukturen sind aber nach unserer Auffassungdas haben das BMF am 09.07.21 und die damalige schwarz-rot geführte Regierung bereits in einer Anordnung festgestelltAusdruck missbrauchsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abgabenordnung an den Zwischenbesitzer wird verneint, weil es sich um keinen echten Übergang an einen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten handelt. Unter Umständen sollten wir uns tatsächlich Gedanken machen, in § 39 Absatz 2 Abgabenordnung dazu eine Konkretisierung vorzunehmen, damit wir an dieser Stelle ganz klar sind und Cum-Cum so ahnden können, wie wir es auch möchten.
Sie haben die Kürzung der Aufbewahrungsfristen schon angesprochen. Hier gibt es derzeit keine Probleme. Der Kollege Hiller hat esdarum kann ich jetzt abkürzennetterweise schon perfekt ausgeführt. Diese Akten sind nicht zu vernichten, wenn durch die Nachprüfung bei den großen Instituten die Beweismittel noch beibehalten werden müssen. Und das gilt natürlich ohnehin, wenn sie noch von steuerlicher Relevanz sind.
Lassen Sie mich eines noch kurz ansprechen. Wir haben im Koalitionsvertrag ausdrücklich vereinbart, Maßnahmen zur Bekämpfung unberechtigter Cum-Cum-Vergünstigungen einzuführen. Geben Sie uns ein bisschen Zeit. Sie hatten dreieinhalb Jahre Zeit. Wir sind jetzt gerade mal eineinhalb Wochen in Regierungsverantwortung. In wenigen Monaten werden Sie sehen, dass wir dies auch umsetzen.
Vielen Dank.