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Dr. Hendrik Hoppenstedt, MdB, CDU/CSU

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung kaufrechtlicher Vorschriften stellen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauverträge auf ein neues und stabiles Fundament und beseitigen die Haftungsfalle für Handwerker. Damit setzen wir zentrale Anliegen der Union aus dem Koalitionsvertrag um.
Bevor ich zu den inhaltlichen Ausführungen komme, möchte ich mich beim Kollegen Kelber stellvertretend für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMJV ausdrücklich für die sehr gute Zusammenarbeit bedanken. Änderungswünsche der Koalitionsfraktionen wurden engagiert aufgegriffen und äußerst konstruktiv und ergebnisorientiert mit beeindruckend viel juristischer Fantasie umgesetzt. Ich hoffe, dass Sie es ebenso sehen wie ich, dass sich die besten Argumente durchgesetzt haben und wir heute ein gutes Gesetz beschließen werden.
Weil insbesondere das Bauvertragsrecht sehr umstritten schien und Verzögerungen befürchtet wurden, sind zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere von Handwerksseite Bedenken erhoben worden, die Verknüpfung der Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht mit der Schaffung gesetzlicher Regelungen zum Bauvertragsrecht sei nicht sachgerecht und führe zu Verzögerungen. Deshalb möge man beide Teile des Gesetzentwurfs abtrennen und den kaufvertraglichen Teil vorab beschließen. Allerdings besteht schon im Hinblick auf den Adressatenkreis ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Regelungsmaterien, denn es sind jeweils Werkunternehmer beteiligt. Im Ergebnis war es dann umgekehrt so, dass wir uns beim Bauvertragsrecht im Prinzip schnell einig waren. Zur Verzögerung kam es, weil der SPD-Fraktion der Gesetzentwurf des eigenen Ministers in der AGB-Frage nicht weit genug ging.
Beginnen möchte ich mit der Reform des Bauvertragsrechts. Damit schaffen wir für Bauvorhaben neue Rechtsgrundlagen und damit Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für Bauherren wie für Bauunternehmen.
Reformbedarf ergibt sich insbesondere daraus, dass das Werkvertragsrecht des BGB auf den kurzfristigen punktuellen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt ist. Die Durchführung von komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorhaben kann man damit nicht sachgerecht abbilden.
Nach langjährigen Diskussionen und der Vorarbeit zweier Arbeitsgruppen in den beiden vergangenen Wahlperioden wird das Bauvertragsrecht erstmals ausführlich im BGB geregelt. Für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie für den Architekten- und Ingenieurvertrag werden spezielle Regelungen in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügt.
Ein Kernpunkt der Reform ist die deutliche Erhöhung des Verbraucherschutzes bei Bauverträgen, die wir im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Angesichts niedriger Zinsen ist Bauen aktuell auch für Private sehr attraktiv. Der Bau eines Eigenheims ist häufig eine Entscheidung für das ganze Leben und bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig die größte finanzielle Belastung, die sie in ihrem Leben schultern. Deshalb sind sie besonders schutzwürdig.
Bauunternehmer müssen Verbraucherbauherren deshalb künftig vorab eine detaillierte Baubeschreibung zur Verfügung stellen, die Vertragsinhalt wird. Die angebotenen Leistungen werden auf diese Weise transparent. So können Verbraucher realistisch vergleichen und sich für das qualitativ beste Angebot entscheiden. Um wirksam zu sein, muss der Verbraucherbauvertrag in Textform geschlossen werden. Damit sie die Entscheidung gründlich überdenken können, bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Durch die Begrenzung der Höhe von Abschlagszahlungen wird eine finanzielle Überforderung der Häuslebauer verhindert.
Fast immer ergeben sich während der Bauausführung gegenüber den Planungen Änderungswünsche, egal ob es sich um ein privates Eigenheim oder ein Industriegebäude handelt. Bislang wird oft darüber gestritten, ob die Änderungen erforderlich sind und wer diese zu bezahlen hat. Schließlich dauert es zu lange, bis gerichtlich darüber entschieden ist. Streitigkeiten während der Bauausführung führen häufig zu Baustillständen. Das hat negative Folgen für Zeitplanung und Baukosten.
Künftig wird die einvernehmliche und zügige Lösung von solchen Konflikten erleichtert. Es wird eine 30-tägige Frist für die Reaktion des Bestellers auf ein entsprechendes Nachtragsangebot des Unternehmers vorgesehen. Äußert er sich nicht, soll die Einigung als gescheitert gelten.
Das ursprünglich im Entwurf vorgesehene zusätzliche Einigungsverfahren mit Sachverständigenbeteiligung vor der möglichen Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes haben wir im Sinne der angestrebten Beschleunigung aus dem Gesetzentwurf gestrichen.
Für den Fall, dass sich Besteller und Unternehmer nicht einigen, haben wir das grundsätzlich aus der VOB/B bekannte einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn in das BGB-Bauvertragsrecht übernommen. Klarheit über die konkrete Anordnung wird dadurch erreicht, dass sie in Textform erfolgen muss. Natürlich ist klar, dass ein solches Anordnungsrecht einen tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt. Dieser ist aber gerechtfertigt; denn auch der Bauunternehmer bekommt ein scharfes Schwert an die Hand:
Nach dem neuen Bauvertragsrecht führt eine solche Anordnung des Bestellers unmittelbar zu einer Preisanpassung zugunsten des Bauunternehmers. Dieser kann 80 Prozent der geforderten Mehrvergütung verlangen. Damit wird seine Liquidität sichergestellt und das Insolvenzrisiko verringert.
Zur Vermeidung des Missbrauchs dieser 80-Prozent-Regelung wird zum Schutz des Bestellers eine Verzinsungspflicht des Bauunternehmers eingeführt.
Eine schnelle Rechtsdurchsetzung wird dadurch erreicht, dass Streitfälle aufgrund der Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht durch mit der Materie besonders gut vertraute Richter schnell und effizient gerichtlich entschieden werden können.
Spezialkammern sind deshalb sinnvoll, weil es sich um ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet handelt, dessen Behandlung besondere Einarbeitung, Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Schon der 70. Deutsche Juristentag hatte sich 2014 dafür ausgesprochen, bei den Landgerichten Spezialkammern unter anderem für Bausachen einzurichten.
Die Detailprivilegierung der Vorschriften der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur Vergütungsanpassung wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Diese Regelung hätte sonst dazu geführt, dass in der Praxis regelmäßig die AGB-rechtlich privilegierten VOB/B-Bestimmungen vereinbart und so die zugunsten des Unternehmers einzuführende 80-Prozent-Abschlagszahlung auf Basis seines Angebots umgangen worden wären. Wir hätten damit unser eigenes gesetzliches Leitbild demontiert.
Mit dem Erfordernis einer Schlussrechnung wird eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt. Das hat folgenden Grund: Ein Bauvertrag ist typischerweise komplex und besteht regelmäßig aus vielen Einzelleistungen. Damit besteht generell ein Bedürfnis des Bestellers, die geltend gemachte Rechnungssumme anhand einer Aufschlüsselung der erbrachten Einzelleistungen überprüfen zu können.
Die Reform des Bauvertragsrechts wird insgesamt zu einem sachgerechten Interessenausgleich und zu mehr Rechtssicherheit führen. Das ist nicht nur gut für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern ist auch und gerade im Interesse der Bauwirtschaft und der Architekten.
Zum zweiten Teil des Gesetzes: Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, beenden wir zum 1. Januar 2018 die Haftungsfalle für Handwerker. Sie werden im Kaufrecht erstmals einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten erhalten, wenn er ihnen mangelhaftes Material geliefert hat. Handwerker sind gegenüber ihren Kunden aufgrund des geschlossenen Werkvertrags zum Ausbau des fehlerhaften und zum Einbau des mangelfreien Baumaterials verpflichtet. Bislang mussten sie die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus selbst tragen. Das ändern wir mit der Neuregelung, und wir verbessern damit die Rechte der Handwerker signifikant und nachhaltig.
Für die Kosten des zusätzlichen erforderlichen Aus- und Wiedereinbaus werden zunächst die Verkäufer haften, die gegebenenfalls wiederum bei ihren Lieferanten Regress nehmen können, sodass letztlich derjenige die Kosten zu tragen hat, der dafür verantwortlich ist.
Im Interesse des Handwerks haben wir den Anwendungsbereich des Nacherfüllungsanspruchs konkretisiert, um den Einbaufällen vergleichbare Sachverhalte abzudecken. Wir haben dabei primär die Maler und Lackierer vor Augen, die mangelhafte Farben oder Lacke nicht im Wortsinne eingebaut, sondern angebracht haben und diese abschleifen und erneut anbringen müssen. Auch sie sollen die dafür erforderlichen Kosten vom Verkäufer erstattet bekommen.
Um Folgeprobleme zu vermeiden, die sich aufgrund unterschiedlicher Verträge in der Leistungskette ergäben, wird das streitanfällige sogenannte Selbstvornahmerecht des Verkäufers zugunsten eines reinen Aufwendungsersatzanspruchs gestrichen.
Es gab Befürchtungen, dass die neuen gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden könnten. Selbst unser Koalitionspartner war zunächst der Meinung, der Gesetzentwurf des eigenen SPD-Justizministers sei insoweit nicht ausreichend. Deshalb haben die Verhandlungen länger gedauert als ursprünglich geplant.
Tatsächlich handelt es sich bei der AGB-Frage um eine rechtlich sehr komplexe Regelungsmaterie. Glücklicherweise konnten wir diese Irritationen im Rahmen der Berichterstattergespräche ausräumen.
In der AGB-Frage hat sich die CDU/CSU-Fraktion gegenüber der SPD durchgesetzt. Das heißt, es bleibt bei dem im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Klauselverbot.
Wir haben uns auf eine Lösung verständigt, die Verbraucher und kleine Handwerksbetriebe schützt, aber im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine flexible Inhaltskontrolle durch die Gerichte erlaubt, sodass die besonderen Gegebenheiten von Geschäften im B2B-Bereich berücksichtigt werden können. Mit der Indizwirkung wird Einzelfallgerechtigkeit erreicht. Vielfältige Konstellationen erfordern nun einmal die Möglichkeit flexibler Entscheidungen durch die Gerichte.
Nehmen wir einmal an, der Bundestag wäre dem Vorschlag der SPD gefolgt und hätte die Verwendung dieser einen Klausel generell verboten. Dann hätte dieses Klauselverbot unmittelbar für die gesamte Wirtschaft gegolten, auch für große international tätige Unternehmen. Das wäre nicht sachgerecht. Die Regelung hätte zu einem Dammbruch geführt: Es wäre eine Debatte über die AGB-feste Ausgestaltung aller in § 308 und § 309 BGB geregelten Klauselverbote entbrannt, weil Kleinunternehmer mit dem Argument ihrer Schutzbedürftigkeit jeweils eine unmittelbare Geltung gefordert hätten.
Dazu kommt, dass eine solche Regelung angesichts der Diskussion, ob das deutsche AGB-Recht im internationalen Vergleich nicht ohnehin viel zu restriktiv ist, Gift für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland gewesen wäre.
Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz daher zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Regelung mit Blick auf die Rechtsprechung zur Indizwirkung der Klauselverbote für den unternehmerischen Bereich nicht erforderlich ist.
Die Union hat sich für die Vertragsfreiheit eingesetzt, hält aber zugleich gegenüber den Handwerkern Wort und lässt sie bei den Aus- und Einbaukosten nicht im Stich.