Dr. Hendrik Hoppenstedt, MdB, CDU/CSU
Heute können wir endlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes abschließend beraten und beschließen. Dieser Gesetzentwurf stützt sich auf den Koalitionsvertrag, in den die Union dieses Vorhaben hineinverhandelt hat.
Wie bei vielen anderen unserer Punkte stand die Einführung eines Hinterbliebenengeldes auf der Prioritätenliste von Bundesjustizminister Heiko Maas nicht oben. Aus diesem Grund hat es bedauerlicherweise fast vier Jahre gedauert, bis wir heute das Gesetz beschließen können.
Menschen, die einen nahen Angehörigen durch Verschulden eines Dritten verloren haben, sollen als Zeichen der Anerkennung ihres seelischen Leids einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch bekommen, der sich in das deutsche System des Schadensersatzrechts einfügt.
Anders als andere europäische Rechtsordnungen sieht das deutsche Haftungsrecht bislang kein Hinterbliebenengeld oder Angehörigenschmerzensgeld vor. Nur bei sogenannten Schockschäden werden neben den materiellen Schäden auch die immateriellen Folgen ersetzt. Bei diesen wird ein am Geschehen an sich unbeteiligter Dritter durch das Miterleben oder die Benachrichtigung über den Tod nach einem Unfall psychisch so stark belastet, dass dieser Schock selbst Krankheitswert hat. Dann hat der Verursacher den Dritten in dessen eigener Gesundheit verletzt. Dafür müssen nach ständiger Rechtsprechung die medizinisch fassbaren Auswirkungen nach Art und Schwere deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Bleibt der unmittelbar Verletzte am Leben, hat er derzeit Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögens- und auch Nichtvermögensschäden. Im Falle seines Todes können die Angehörigen aber nur Ersatz der durch die Tötung zugefügten Vermögensschäden fordern, wie Beerdigungskosten und gegebenenfalls Unterhalt. Das heißt, ein Schädiger steht im Falle der Tötung eines Dritten wirtschaftlich besser da als bei einer Körperverletzung. Das ist ein Wertungswiderspruch und nicht gerecht.
In der Anhörung wurde die Frage der Kommerzialisierung von persönlichem Leid problematisiert. Damit haben wir uns selbstverständlich auch zuvor schon auseinandergesetzt. Deshalb sei noch einmal betont, dass es nicht um die materielle Bewertung menschlichen Lebens geht, sondern um eine symbolische Anerkennung seelischen Leids.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der tiefe seelische Schmerz, unter dem man ein Leben lang leidet, wenn etwa das eigene Kind bei einem Unfall getötet wird, von der deutschen Rechtsordnung bislang überhaupt nicht anerkannt wird. Das gilt umso mehr, weil beispielsweise für entgangene Urlaubsfreude, Ehrverletzungen und Kfz-Nutzungsausfall Entschädigung gezahlt werden muss.
Während Hinterbliebene in Deutschland ihren Trauerschmerz nach einem solchen Schicksalsschlag bislang entschädigungslos verarbeiten müssen, sehen andere europäische Rechtsordnungen Ansprüche auf Angehörigenschmerzensgeld vor.
Selbstverständlich kann kein Geld der Welt die Trauer über den Verlust eines geliebten Menschen wirklich ausgleichen. Das will und kann das Gesetz auch nicht. Der Anspruch ist daher auf einen symbolischen Ausgleich des Trauerschmerzes gerichtet. Damit setzt die Rechtsgemeinschaft aber zugleich ein Zeichen der Solidarität mit den Hinterbliebenen. So wird mit dem Hinterbliebenengeld gezeigt, dass ein Tod mehr auslöst als Beerdigungskosten und entgehenden Unterhalt.
Künftig wird ein Ersatzpflichtiger denjenigen Hinterbliebenen, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld leisten müssen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist bewusst eng gefasst, lässt aber auch die erforderliche Flexibilität. Das besondere persönliche Näheverhältnis wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen oder Kindern vermutet. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften setzt der Anspruch ein zwischen den Partnern bestehendes „besonderes persönliches Näheverhältnis“ voraus, das dem Verhältnis entspricht, das typischerweise zwischen Ehegatten, Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern besteht.
Über die konkrete Anspruchshöhe werden die Gerichte entscheiden. Diese werden berücksichtigen, dass für den Anspruch kein Gesundheitsschaden nachgewiesen werden muss und Ziel des Hinterbliebenengeldes ein symbolischer Ausgleich ist. Dabei ist klar, dass sich die Summen in das eher restriktive deutsche Schadensersatzrecht einfügen müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Auch in der Anhörung waren sich die Sachverständigen einig, dass die künftig als Hinterbliebenengeld gezahlten Beträge aufgrund Gesetzeszweck und Regelungssystematik hinter den für Schockschäden zugesprochenen Summen zurückbleiben, das heißt niedriger sein müssen als beispielsweise Schadensersatz für nachgewiesene Gesundheitsschäden.
Die anfänglich vom Koalitionspartner publizierten Überlegungen, jedem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen könnten bis zu 60 000 Euro zustehen, waren rein politisch motiviert und sind in der Sache völlig abwegig. Sie finden in diesem Gesetz keine Grundlage. Wir als Union wollen das gut austarierte deutsche Schadensersatzrecht nicht auf den Kopf stellen.
Zu Irritationen geführt hat die vom BMJV im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung skizzierte Berechnung der weiteren Kosten, die lautet: „Angesichts der durchschnittlichen Beträge von etwa 10 000 Euro, die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für sog. Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden, ist mit jährlichen Gesamtkosten durch die Zahlung von Hinterbliebenengeld von nicht mehr als rund 240 Mio. Euro zu rechnen.“
Nachdem das BMJV zunächst aus bestimmten Gründen komplett auf Ausführungen zum Erfüllungsaufwand und zu Kosten verzichten wollte, wurde dann im Ergebnis „mit dem dicken Daumen“ auf der Grundlage der Schockschadenrechtsprechung eine theoretische Maximalsumme berechnet. Tatsächlich sollen die Summen nach dem Willen des Gesetzgebers leicht unter denen der Schockschadenrechtsprechung liegen.
Die CDU/CSU-Fraktion wollte schließlich im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eine Änderung beim Zugewinnausgleich regeln und Schmerzensgeldansprüche vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Entschädigungen für immaterielle Schäden sollen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, denn sie sind der höchstpersönlichen Sphäre eines Ehegatten zuzuordnen. Sie stehen gerade nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gerade beim Hinterbliebenengeld wird die enge Verbindung zum persönlichen Schicksal des Geschädigten und zu dessen sehr individuell empfundenen Trauer besonders deutlich. Diese gehört nicht in den Zugewinnausgleich, denn der andere Ehegatte wird regelmäßig nicht so mitbetroffen sein, dass seine nachträgliche Beteiligung über einen Zugewinnausgleich gerechtfertigt wäre. Deshalb hatte auch der Rechtsausschuss des Bundesrates gefordert, das Schmerzens- und Hinterbliebenengeld künftig aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Mit dem Koalitionspartner war das in der ablaufenden Wahlperiode nicht mehr umsetzbar; deshalb werden wir dies auf unsere Agenda für die kommende Wahlperiode setzen.
Ich freue mich, dass wir fraktionsübergreifend dieses Gesetz nun beschließen werden. Es ist für die Tausenden von Angehörigen, die einen geliebten Menschen verloren haben, ein Zeichen des Mitgefühls und der Anteilnahme unserer Rechtsgemeinschaft.
Wie bei vielen anderen unserer Punkte stand die Einführung eines Hinterbliebenengeldes auf der Prioritätenliste von Bundesjustizminister Heiko Maas nicht oben. Aus diesem Grund hat es bedauerlicherweise fast vier Jahre gedauert, bis wir heute das Gesetz beschließen können.
Menschen, die einen nahen Angehörigen durch Verschulden eines Dritten verloren haben, sollen als Zeichen der Anerkennung ihres seelischen Leids einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch bekommen, der sich in das deutsche System des Schadensersatzrechts einfügt.
Anders als andere europäische Rechtsordnungen sieht das deutsche Haftungsrecht bislang kein Hinterbliebenengeld oder Angehörigenschmerzensgeld vor. Nur bei sogenannten Schockschäden werden neben den materiellen Schäden auch die immateriellen Folgen ersetzt. Bei diesen wird ein am Geschehen an sich unbeteiligter Dritter durch das Miterleben oder die Benachrichtigung über den Tod nach einem Unfall psychisch so stark belastet, dass dieser Schock selbst Krankheitswert hat. Dann hat der Verursacher den Dritten in dessen eigener Gesundheit verletzt. Dafür müssen nach ständiger Rechtsprechung die medizinisch fassbaren Auswirkungen nach Art und Schwere deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Bleibt der unmittelbar Verletzte am Leben, hat er derzeit Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögens- und auch Nichtvermögensschäden. Im Falle seines Todes können die Angehörigen aber nur Ersatz der durch die Tötung zugefügten Vermögensschäden fordern, wie Beerdigungskosten und gegebenenfalls Unterhalt. Das heißt, ein Schädiger steht im Falle der Tötung eines Dritten wirtschaftlich besser da als bei einer Körperverletzung. Das ist ein Wertungswiderspruch und nicht gerecht.
In der Anhörung wurde die Frage der Kommerzialisierung von persönlichem Leid problematisiert. Damit haben wir uns selbstverständlich auch zuvor schon auseinandergesetzt. Deshalb sei noch einmal betont, dass es nicht um die materielle Bewertung menschlichen Lebens geht, sondern um eine symbolische Anerkennung seelischen Leids.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der tiefe seelische Schmerz, unter dem man ein Leben lang leidet, wenn etwa das eigene Kind bei einem Unfall getötet wird, von der deutschen Rechtsordnung bislang überhaupt nicht anerkannt wird. Das gilt umso mehr, weil beispielsweise für entgangene Urlaubsfreude, Ehrverletzungen und Kfz-Nutzungsausfall Entschädigung gezahlt werden muss.
Während Hinterbliebene in Deutschland ihren Trauerschmerz nach einem solchen Schicksalsschlag bislang entschädigungslos verarbeiten müssen, sehen andere europäische Rechtsordnungen Ansprüche auf Angehörigenschmerzensgeld vor.
Selbstverständlich kann kein Geld der Welt die Trauer über den Verlust eines geliebten Menschen wirklich ausgleichen. Das will und kann das Gesetz auch nicht. Der Anspruch ist daher auf einen symbolischen Ausgleich des Trauerschmerzes gerichtet. Damit setzt die Rechtsgemeinschaft aber zugleich ein Zeichen der Solidarität mit den Hinterbliebenen. So wird mit dem Hinterbliebenengeld gezeigt, dass ein Tod mehr auslöst als Beerdigungskosten und entgehenden Unterhalt.
Künftig wird ein Ersatzpflichtiger denjenigen Hinterbliebenen, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld leisten müssen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist bewusst eng gefasst, lässt aber auch die erforderliche Flexibilität. Das besondere persönliche Näheverhältnis wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen oder Kindern vermutet. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften setzt der Anspruch ein zwischen den Partnern bestehendes „besonderes persönliches Näheverhältnis“ voraus, das dem Verhältnis entspricht, das typischerweise zwischen Ehegatten, Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern besteht.
Über die konkrete Anspruchshöhe werden die Gerichte entscheiden. Diese werden berücksichtigen, dass für den Anspruch kein Gesundheitsschaden nachgewiesen werden muss und Ziel des Hinterbliebenengeldes ein symbolischer Ausgleich ist. Dabei ist klar, dass sich die Summen in das eher restriktive deutsche Schadensersatzrecht einfügen müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Auch in der Anhörung waren sich die Sachverständigen einig, dass die künftig als Hinterbliebenengeld gezahlten Beträge aufgrund Gesetzeszweck und Regelungssystematik hinter den für Schockschäden zugesprochenen Summen zurückbleiben, das heißt niedriger sein müssen als beispielsweise Schadensersatz für nachgewiesene Gesundheitsschäden.
Die anfänglich vom Koalitionspartner publizierten Überlegungen, jedem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen könnten bis zu 60 000 Euro zustehen, waren rein politisch motiviert und sind in der Sache völlig abwegig. Sie finden in diesem Gesetz keine Grundlage. Wir als Union wollen das gut austarierte deutsche Schadensersatzrecht nicht auf den Kopf stellen.
Zu Irritationen geführt hat die vom BMJV im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung skizzierte Berechnung der weiteren Kosten, die lautet: „Angesichts der durchschnittlichen Beträge von etwa 10 000 Euro, die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für sog. Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden, ist mit jährlichen Gesamtkosten durch die Zahlung von Hinterbliebenengeld von nicht mehr als rund 240 Mio. Euro zu rechnen.“
Nachdem das BMJV zunächst aus bestimmten Gründen komplett auf Ausführungen zum Erfüllungsaufwand und zu Kosten verzichten wollte, wurde dann im Ergebnis „mit dem dicken Daumen“ auf der Grundlage der Schockschadenrechtsprechung eine theoretische Maximalsumme berechnet. Tatsächlich sollen die Summen nach dem Willen des Gesetzgebers leicht unter denen der Schockschadenrechtsprechung liegen.
Die CDU/CSU-Fraktion wollte schließlich im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eine Änderung beim Zugewinnausgleich regeln und Schmerzensgeldansprüche vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Entschädigungen für immaterielle Schäden sollen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, denn sie sind der höchstpersönlichen Sphäre eines Ehegatten zuzuordnen. Sie stehen gerade nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gerade beim Hinterbliebenengeld wird die enge Verbindung zum persönlichen Schicksal des Geschädigten und zu dessen sehr individuell empfundenen Trauer besonders deutlich. Diese gehört nicht in den Zugewinnausgleich, denn der andere Ehegatte wird regelmäßig nicht so mitbetroffen sein, dass seine nachträgliche Beteiligung über einen Zugewinnausgleich gerechtfertigt wäre. Deshalb hatte auch der Rechtsausschuss des Bundesrates gefordert, das Schmerzens- und Hinterbliebenengeld künftig aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Mit dem Koalitionspartner war das in der ablaufenden Wahlperiode nicht mehr umsetzbar; deshalb werden wir dies auf unsere Agenda für die kommende Wahlperiode setzen.
Ich freue mich, dass wir fraktionsübergreifend dieses Gesetz nun beschließen werden. Es ist für die Tausenden von Angehörigen, die einen geliebten Menschen verloren haben, ein Zeichen des Mitgefühls und der Anteilnahme unserer Rechtsgemeinschaft.