Detlef Seif, MdB, CDU/CSU
Quelle: Deutscher Bundestag nach den Nutzungsbedingungen 6:03
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Ihre Frage gibt mir zunächst mal die Gelegenheit, einzuordnen: Was sind denn sichere Herkunftsländer? Wenn wir die als sicher eingestuft haben, bedeutet das nicht, dass die Menschen rechtlos sind, sondern im Regelfall wird vermutet, dass die Länder sicher sind und dass dort keine Verfolgung stattfindet. Aber der Betroffene kann das jederzeit durch entsprechende Tatsachen, Beweismittel ausräumen, und dann bekommt er den Schutz.
Wir wissen aber: Das System wird missbraucht. Gerade kommen viele Menschen aus den sicheren Herkunftsstaaten zu uns, wo wir wissen, dass es hier eine Anerkennungsquote von 2, 3, 4, 5 Prozent gibt. Dem müssen wir etwas entgegensetzen. Da gibt es eben diese beschleunigten Verfahren, beschleunigte Verwaltungsverfahren, beschleunigte Klageverfahren. Aber das bedeutet nicht, dass die Menschen rechtlos sind. Das war Punkt eins.
Punkt zwei. Sie sprechen mit Moldau einen guten Gesichtspunkt an, nämlich dass ein Land, wo einzelne Bereiche unsicher sind, nicht eingestuft werden kann. Die europäische Ebene hat diesen Fehler erkannt. In den neuen GEAS-Vorschriften – und das möchte auch Magnus Brunner vorziehen – ist ausdrücklich enthalten, dass man Länder, wo der Großteil als sicher einzustufen ist und wo auch kein Verfolgungsrisiko besteht, Teile aber unsicher sind, in Zukunft als sichere Herkunftsstaaten ausweisen kann. Ich glaube, da ist auch die europäische Ebene auf einem guten Weg. –
Vielen Dank für Ihre Frage.
Zum Schluss, um das noch mal klarzustellen, weil daran Kritik geübt wurde: Ist die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten bezogen auf internationalen Schutz zulässig? Wir haben § 16a Absatz 3 Grundgesetz. Ja, es ist zulässig, weil § 16a Absatz 3 sich nur auf Asyl bezieht. Wir sagen ausdrücklich: Wir schmeißen das nicht in einen Topf, sondern das wird separat behandelt.
Zum Parlamentsvorbehalt: Müssen wir als Parlament über jede Einstufung eines sicheren Herkunftsstaats entscheiden? Ich meine, nein.
Wir müssen Wesentliches entscheiden, und das machen wir mit diesem Gesetz.
Wir setzen den Rahmen fest, wann die Regierung per Rechtsverordnung anordnen kann, dass ein Staat sicher ist. Dadurch ist die Regierung eingeengt.
Wir wissen aber: Das System wird missbraucht. Gerade kommen viele Menschen aus den sicheren Herkunftsstaaten zu uns, wo wir wissen, dass es hier eine Anerkennungsquote von 2, 3, 4, 5 Prozent gibt. Dem müssen wir etwas entgegensetzen. Da gibt es eben diese beschleunigten Verfahren, beschleunigte Verwaltungsverfahren, beschleunigte Klageverfahren. Aber das bedeutet nicht, dass die Menschen rechtlos sind. Das war Punkt eins.
Punkt zwei. Sie sprechen mit Moldau einen guten Gesichtspunkt an, nämlich dass ein Land, wo einzelne Bereiche unsicher sind, nicht eingestuft werden kann. Die europäische Ebene hat diesen Fehler erkannt. In den neuen GEAS-Vorschriften – und das möchte auch Magnus Brunner vorziehen – ist ausdrücklich enthalten, dass man Länder, wo der Großteil als sicher einzustufen ist und wo auch kein Verfolgungsrisiko besteht, Teile aber unsicher sind, in Zukunft als sichere Herkunftsstaaten ausweisen kann. Ich glaube, da ist auch die europäische Ebene auf einem guten Weg. –
Vielen Dank für Ihre Frage.
Zum Schluss, um das noch mal klarzustellen, weil daran Kritik geübt wurde: Ist die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten bezogen auf internationalen Schutz zulässig? Wir haben § 16a Absatz 3 Grundgesetz. Ja, es ist zulässig, weil § 16a Absatz 3 sich nur auf Asyl bezieht. Wir sagen ausdrücklich: Wir schmeißen das nicht in einen Topf, sondern das wird separat behandelt.
Zum Parlamentsvorbehalt: Müssen wir als Parlament über jede Einstufung eines sicheren Herkunftsstaats entscheiden? Ich meine, nein.
Wir müssen Wesentliches entscheiden, und das machen wir mit diesem Gesetz.
Wir setzen den Rahmen fest, wann die Regierung per Rechtsverordnung anordnen kann, dass ein Staat sicher ist. Dadurch ist die Regierung eingeengt.