Dr. Martin Plum, MdB, CDU/CSU
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir gehen heute einen weiteren wichtigen Schritt, um den Schutz von Menschen in unserem Land vor Gewalt zu verbessern. Ich freue mich, dass wir das in großer Einmütigkeit tun. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung stärken wir den strafrechtlichen Schutz vor K.-o.-Tropfen, und wir beseitigen zugleich einen Wertungswiderspruch aus dem Strafgesetzbuch.
Ich möchte das anhand eines Beispiels deutlich machen, das nicht in einer Bar, sondern in einem Krankenhaus spielt. Verabreicht ein Pfleger einer Patientin mittels einer Infusion, einer Spritze oder eines Sprays ein Narkosemittel, um der anschließend bewusstlosen Patientin ihre Wertsachen zu entwenden oder sich an ihr sexuell zu vergehen, dann droht ihm eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Verabreicht er ihr das gleiche Narkosemittel über ein Getränk wie ein Glas Wasser, eine Tasse Tee oder mittels eines Pflasters, droht ihm dagegen nur eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der Unrechtsgehalt der Taten ist in allen Fällen gleich, der Strafrahmen ist unterschiedlich. Das kann nicht richtig sein, das ist nicht richtig, und genau deshalb beseitigen wir diesen Wertungswiderspruch im Strafgesetzbuch.
Wir wählen dafür einen anderen und im Ergebnis überzeugenderen Ansatz als der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf, den wir heute ebenfalls beraten. Ich will das einmal im Einzelnen aufdröseln.
Erstens. Unser Gesetzentwurf schützt umfassend. Er erfasst nicht nur Sexual- und Raubtaten, bei denen Opfern Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe verabreicht werden; er erfasst die Verwendung jedes gefährlichen Mittels bei diesen Taten.
Zweitens. Unser Gesetzentwurf ist genau deshalb zukunftsgerichtet. Er beschränkt sich nicht nur auf bekannte Fälle wie K.-o.-Tropfen, sondern ist auch für andere Substanzen und für neue Begehungsformen offen.
Drittens. Unser Gesetzentwurf ist rechtssicher. Er knüpft an bekannte Begriffe an. Der Begriff „Mittel“ ist im Strafgesetzbuch seit Langem in den §§ 177 und 250, aber auch in den §§ 219b oder 244 StGB enthalten. Der Begriff „gefährlich“ ist im Zusammenspiel mit dem Begriff „Werkzeug“ hinreichend konturiert. Erfasst wird jedes Mittel, das nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen oder Schäden herbeizuführen.
Viertens. Unser Gesetzentwurf erleichtert die Strafverfolgung. Er vermeidet Beweisschwierigkeiten, indem er auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal verzichtet. Der Täter muss das gefährliche Mittel nicht bereits in der Absicht verwenden, einen Raub oder eine Vergewaltigung zu begehen. Es reicht aus, dass er das Mittel bei der Tat, also in einem finalen Zusammenhang mit ihr, verwenden will.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer Menschen heimlich betäubt, um sie anschließend zu berauben oder zu vergewaltigen, der muss dafür konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Für das Unrecht solcher Taten ist nicht entscheidend, wie, sondern dass das Opfer betäubt wird. Genau das stellen wir heute mit diesem Gesetzentwurf klar.
Ich möchte das anhand eines Beispiels deutlich machen, das nicht in einer Bar, sondern in einem Krankenhaus spielt. Verabreicht ein Pfleger einer Patientin mittels einer Infusion, einer Spritze oder eines Sprays ein Narkosemittel, um der anschließend bewusstlosen Patientin ihre Wertsachen zu entwenden oder sich an ihr sexuell zu vergehen, dann droht ihm eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Verabreicht er ihr das gleiche Narkosemittel über ein Getränk wie ein Glas Wasser, eine Tasse Tee oder mittels eines Pflasters, droht ihm dagegen nur eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der Unrechtsgehalt der Taten ist in allen Fällen gleich, der Strafrahmen ist unterschiedlich. Das kann nicht richtig sein, das ist nicht richtig, und genau deshalb beseitigen wir diesen Wertungswiderspruch im Strafgesetzbuch.
Wir wählen dafür einen anderen und im Ergebnis überzeugenderen Ansatz als der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf, den wir heute ebenfalls beraten. Ich will das einmal im Einzelnen aufdröseln.
Erstens. Unser Gesetzentwurf schützt umfassend. Er erfasst nicht nur Sexual- und Raubtaten, bei denen Opfern Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe verabreicht werden; er erfasst die Verwendung jedes gefährlichen Mittels bei diesen Taten.
Zweitens. Unser Gesetzentwurf ist genau deshalb zukunftsgerichtet. Er beschränkt sich nicht nur auf bekannte Fälle wie K.-o.-Tropfen, sondern ist auch für andere Substanzen und für neue Begehungsformen offen.
Drittens. Unser Gesetzentwurf ist rechtssicher. Er knüpft an bekannte Begriffe an. Der Begriff „Mittel“ ist im Strafgesetzbuch seit Langem in den §§ 177 und 250, aber auch in den §§ 219b oder 244 StGB enthalten. Der Begriff „gefährlich“ ist im Zusammenspiel mit dem Begriff „Werkzeug“ hinreichend konturiert. Erfasst wird jedes Mittel, das nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen oder Schäden herbeizuführen.
Viertens. Unser Gesetzentwurf erleichtert die Strafverfolgung. Er vermeidet Beweisschwierigkeiten, indem er auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal verzichtet. Der Täter muss das gefährliche Mittel nicht bereits in der Absicht verwenden, einen Raub oder eine Vergewaltigung zu begehen. Es reicht aus, dass er das Mittel bei der Tat, also in einem finalen Zusammenhang mit ihr, verwenden will.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer Menschen heimlich betäubt, um sie anschließend zu berauben oder zu vergewaltigen, der muss dafür konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Für das Unrecht solcher Taten ist nicht entscheidend, wie, sondern dass das Opfer betäubt wird. Genau das stellen wir heute mit diesem Gesetzentwurf klar.