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Karoline Otte, MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz stehen wir vor den stärksten Asylrechtsverschärfungen seit den 90er-Jahren. Die Argumente und Diskurse, auf denen dieses Gesetz fußt, basieren auf Entrechtung und greifen die Würde geflüchteter Menschen an.
Das Gesetz soll mehr und schnellere Abschiebungen ermöglichen. Wer aber sagt, wir hätten einAbschiebedefizit“, verkennt, wer die Menschen sind, die in unseren Kommunen unter einer Ausreisepflicht leben. Ihre Duldungsgründe sind vielfältig. Sie sind geduldet aus gesundheitlichen oder humanitären Gründen oder weil sie nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können. Dies ist beispielsweise bei Geflüchteten aus Afghanistan oder Syrien der Fall, weil ihnen in dem Staat, aus dem sie geflohen sind, Gefahr für Leib und Leben droht. Der pauschale Ruf nach mehr Abschiebungen hat zudem nichts mit den tatsächlichen Herausforderungen bei der Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzsuchenden zu tun und löst diese Herausforderungen nicht.
Das Bundesinnenministerium rechnet damit, dass mit dem Gesetz insgesamt 600 Abschiebungen mehr pro Jahr durchgeführt werden können. Dafür nimmt das Gesetz weitreichende Grundrechtseinschnitte, beispielsweise in die Grundrechte auf Freiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Privatsphäre der Geflüchteten, in Kauf, die erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auslösen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es mit diesem Gesetz unterm Strich zu Entlastungen für die Kommunen kommt
Wenn zwangsweise Abschiebungen notwendig sind, müssen die Eingriffe in Grundrechte verhältnismäßig sein. Das gilt in besonderem Maße bei freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die Ausweitung der Dauer des Ausreisegewahrsams und die Einführung neuer Haftgründe sind ein massiver Grundrechtseinschnitt für Menschen, die kein Verbrechen begangen haben. Die Haftdauer der Abschiebungshaft soll von 3 auf 6 Monate ausgeweitet werden. Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird von derzeit 10 auf 28 Tage verlängert. Außerdem werden die Gründe für eine Anordnung der Sicherungshaft ausgeweitet. Freiheitsentzug ist der schwerstmögliche Eingriff unseres Rechtsstaates in das Grundrecht auf Freiheit einer Person. Die Ausweitung des Ausreisegewahrsams sowie der neue präventive Charakter von möglicher Ingewahrsamnahme noch bevor eine Abschiebungsmaßnahme organisiert ist, ist verfassungsrechtlich besonders bedenklich.
Die verpflichtende Beiordnung eines fachkundigen Rechtsbeistands bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam ist ein Verhandlungserfolg des parlamentarischen Verfahrens und ein essenzieller Schritt zu mehr Rechtsstaatlichkeit bei freiheitsentziehenden Maßnahmen von Personen, die keine Straftat begangen haben. Denn schon heute ist ein großer Anteil der Abschiebehaftanordnungen rechtswidrig.
Das Gesetz ermöglicht außerdem Abschiebungen ohne Ankündigung und macht nächtliche Abholungen möglich, neben den Eingriffen in die Würde der Geflüchteten kann dies für sie auch zu einem Leben in ständiger Angst führen.
Des Weiteren soll es Behörden möglich sein, auch Räume anderer Personen im Rahmen einer Abschiebung zu betreten. Die Polizei hat somit die Möglichkeit, auch die Räume anderer Geflüchteter, beispielsweise in Aufnahmeeinrichtungen, zu betreten, die mit einer Abschiebung nichts zu tun haben. Es wird in die Rechte von Menschen eingegriffen, gegen die sich die zugrundeliegende Abschiebung gar nicht richtet. Insbesondere für Kinder und traumatisierte Menschen kann das Eindringen der Polizei in ihre geschützten Räume besonders beängstigend sein und sie nachhaltig erschüttern. Bereits gegen die aktuelle Rechtslage (Betreten der Wohnung ohne richterliche Anordnung) ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das abgewartet werden sollte. Die im RückVG vorgesehene Verschärfung scheint verfassungsrechtlich höchst fragwürdig.
Die Seenotrettung darf nicht kriminalisiert werden. Das haben alle Koalitionspartner vor und während der Verhandlungen betont. Trotzdem gibt es weiter eine rechtliche Unklarheit, ob das Retten von unbegleiteten Minderjährigen aus Seenot mit dem Gesetz in Deutschland strafrechtlich relevant wird. Diese Unklarheit konnte nicht beseitigt werden. Menschen aus Seenot zu retten, ist eine völkerrechtliche Pflicht und muss gestärkt, nicht kriminalisiert werden.
Mit dem Gesetz wird der Zugang von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten zum Arbeitsmarkt verbessert. Dies wird schon lange vonseiten der Wirtschaft gefordert, die unter dem Fach- und Arbeitskräftemangel leidet. Die Beschäftigungsduldung wird durch eine neue Stichtagsregelung und eine praxistaugliche Anpassung der Anforderungen angepasst. Geduldete können leichter eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Asylsuchende, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, können in der Regel bereits nach sechs statt nach neun Monaten eine Beschäftigung aufnehmen. Eine weitreichende Abschaffung von Arbeitsverboten, die zur Verbesserung der Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt notwendig wäre und ihnen überhaupt erst die Möglichkeit gibt, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ist das allerdings nicht.
Teil des Gesetzespakets ist die Verlängerung des Grundleistungsbezugs im Asylbewerberleistungsgesetz von 18 auf 36 Monate. Geflüchtete leben somit fast drei Jahre ohne den Bezug des existenzsichernden Bürgergelds. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Schon in der Vergangenheit wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine derartige Anpassung des Leistungsbezugs nur durch einen Kurzaufenthalt in Deutschland begründet werden kann. Ob die Dauer von 36 Monaten als Kurzaufenthalt definiert werden kann, bleibt zu hinterfragen.
Mit der Verlängerung des Bezugszeitraums im Asylbewerberleistungsgesetz geht eine drastische Verschlechterung der Gesundheitsversorgung für Geflüchtete einher. Gesundheitsleistungen werden somit 36 Monate lang nur bei akuten Schmerzen gewährt. Das bedeutet für Betroffene, besonders auch mit chronischen Erkrankungen eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation und führt langfristig gesehen zu mehr Kosten als zu Einsparungen. Studien haben dies belegt. Die Maßnahme behindert zudem die Integration Geflüchteter. Auch die Teilhabechancen speziell von Kindern werden durch den längeren Bezug verminderter Leistungen eingeschränkt. Die öffentlich vielfach geäußerte Behauptung, dass sich durch verminderte Leistungen Migration steuern lasse, ist schlicht falsch.
Nach reichlicher Abwägung komme ich zu dem Ergebnis, dass ich den Gesetzentwurf ablehne.