Politics

Marc Henrichmann, MdB, CDU/CSU

Was haben der Bau einer Kita, die Planung einer Klinik, die Ausweisung von neuen Radwegen, der Länderfinanzausgleich und die Einteilung von Wahlkreisen gemeinsam? Richtig: Als Staat benötigen wir verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung und zur Wohnsituation, um diese politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen zu treffen. Dafür spielt der Zensus, dafür spielen Volkszählungen als ein wesentliches Fundament der Statistik eine ganz wesentliche Grundlage.
Noch zwei weitere Gründe sprechen für das Gesetz, das wir heute in zweiter und dritter Beratung diskutieren: Anforderungen der EU und ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Deutschland ist verpflichtet, Daten zur Bevölkerung, die bisher mittels einer registergestützten Methode erhoben wurden, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Die künftig zu erwartenden steigenden Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen auf europäischer Ebene und der Auftrag aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass zur Gewinnung realitätsgerechter Einwohnerzahlen stets der aktuelle Stand der wissenschaftlich anerkannten Methoden angewendet werden muss, machen die Änderungen, die wir hier heute beschließen wollen, erforderlich.
Diese Anforderungen können vom aktuellen System der laufenden Bevölkerungsfortschreibung technisch, fachlich sowie hinsichtlich der Datenqualität nicht erfüllt werdendaher die Änderungen. Ziel ist es, die Weiterentwicklung der Zensusmethodik hin zu einem registerbasierten Verfahren mit ausschließlicher Gewinnung der Zensusdaten aus bereits in der Verwaltung vorhandenen Daten ohne primärstatistische Befragungen zu erreichen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Digitalisierung und Modernisierung in unserem Land.
Bislang war Deutschland unionsrechtlich dazu verpflichtet, den Zensus alle 10 Jahre durchzuführen. Die Zensus 2011 und 2022 wurden in Deutschland als registergestützte Erhebung konzipiert, bei denen sowohl vorhandene Verwaltungsdaten genutzt als auch ergänzende primärstatistische Befragungen durchgeführt wurden.
Der Registerzensus bietet eine Reihe von Vorteilen. Der Registerzensus ist deutlich kostengünstiger und stärker digitalisiert. Damit sind häufigere Erhebungen möglich, woraus wiederum aktuellere Zahlen und Daten entstehen, was wiederum präzisere Entscheidungen von Entscheidungsträgern ermöglicht.
In seinen Stellungnahmen zum Zensusvorbereitungsgesetz 2022 sowie zum Zensusgesetz 2022 hat unter anderem der Nationale Normenkontrollrat mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein registerbasierter Zensus, das heißt, ein Zensus ohne ergänzende Befragungen, zu einem Bruchteil der bei einem registergestützten Zensus entstehenden Kosten durchgeführt werden könne. Auch ermöglicht der Registerzensus detailliertere und auch kleinräumigere/kleinteiligere Datenanalysen und eine flexiblere Reaktion auf wachsende nationale und internationale Datenbedarfe.
Je besser die Daten, desto besser die Entscheidungen. Als Experte der Fraktion für den Datenschutz weiß ich, wie sensibel die Debatte um den Zensus in der Vergangenheit, StichwortRecht auf informelle Selbstbestimmung“, stets war. Auch unter diese Debatte können wir mit dem vorliegenden Gesetz einen Strich machen. Der Registerzensus entlastet die Bevölkerung durch Verzicht auf Befragungen. Im Ergebnis werden die Daten insgesamt schlüssiger und konsistenter, weil es weniger Abweichungen zwischen Zensusergebnissen und Registerdaten gibt.
Damit liegt der Gesetzentwurf ganz auf der Linie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorzug der Datenübermittlungen aus Verwaltungsregistern gegenüber der Primärerhebung durch Befragungen unter dem Gesichtspunkt der geringeren Eingriffsintensität in die Grundrechte ausdrücklich festgehalten. Die in der Datenübermittlung aus Verwaltungsregistern enthaltenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von erheblich geringerem Gewicht als die unmittelbare Befragung, weil sie zum einen lediglich Daten betreffen, die in Registern vorliegen und insoweit bereits erhoben wurden, und weil zum anderen keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt werden, die nicht erhebungsrelevante Umstände aus dem persönlichen Bereich der Befragten zu Kenntnis nehmen könnten, und die Zahl der mit den personenbezogenen Daten in Kontakt kommenden Personen im staatlichen Bereich erheblich geringer ist.
Datenübermittlung aus Registern, Datenqualitätan dieser Stelle wird einmal mehr deutlich, wie wichtig das Registermodernisierungsgesetz war, das der Bundestag vor wenigen Monaten verabschiedet hat. Für Bürger und Unternehmen bedeutet das Gesetz enorme bürokratische Erleichterungen. Einmal erfasste Daten müssen bei dem Antrag nicht erneut eingegeben werden. Für die Mitarbeiter in der Verwaltung vereinfachen wir die Abläufe. Mit dem Registermodernisierungsgesetz haben wir die Voraussetzung für dieses Gesetz geschaffen.
Was regelt das Gesetz? Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Erprobung von Verfahren für einen künftigen Registerzensus unter Nutzung von Daten, die im Rahmen des Zensus 2022 gewonnen werden. Zur erfolgreichen Einführung des Registerzensus sind umfangreiche Untersuchungen zur Entwicklung der erforderlichen Methoden und Verfahren notwendig, um die Bereitstellung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen gewährleisten zu können. Die Entwicklung und Erprobung geeigneter Verfahren erfordert die Bereitstellung von Daten aus unterschiedlichen Datenbeständen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf diejenigen Merkmale, die zur Ermittlung der Einwohnerzahlen in den erforderlichen soziodemografischen Untergliederungen erforderlich sind.
Daneben regelt der Gesetzentwurf die Nutzung von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau eines statistischen Einrichtungsregisters, zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen zum Bildungsstand, die Nutzung von Fernerkundungsdaten zur Ermittlung von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen sowie die Weiterentwicklung des Anschriftenregisters.
Regelungen zur Durchführung des Registerzensus sowie zur Entwicklung von Verfahren für die Gewinnung der in der Zensusrunde 2031 erforderlichen Ergebnisse in den Bereichen Gebäude und Wohnungen, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation, Bildung sowie Arbeitsmarktbeteiligung werden zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen werdenwie bereits in den Zensusrunden 2011 und 2022 – in erster Linie die Daten der kommunalen Melderegister herangezogen. Als Ersatz für die gegenüber dem registergestützten Zensus entfallende Haushaltsstichprobe werden im Registerzensus zur Korrektur der Über- und Untererfassungen in den Melderegistern Abgleiche mit Vergleichsdatenbeständen eingesetzt (Lebenszeichenansatz). Durch Abgleiche der in den Melderegistern erfassten Daten mit den in den Vergleichsdatenbeständen erfassten Daten werden Unstimmigkeiten ermittelt und im Anschluss als Grundlage für eine statistische Bereinigung aufgeklärt. Der Entwurf regelt die Übermittlung der für diesen Zweck erforderlichen Daten aus den Vergleichsdatenbeständen zum Test anhand der im Zensus 2022 gewonnenen Daten.
Die Daten des Zensus 2022 werden genutzt, um den Test der Methodik insbesondere in den Bereichen der Qualitätssicherung und der zuverlässigen Zuordnung von Daten aus unterschiedlichen Datenbeständen wirtschaftlich und möglichst belastungsarm durchführen zu können. Die Nutzung dieser Daten ermöglicht es, zusätzliche Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger durch zusätzliche Befragungen zu vermeiden, und senkt zugleich die für die Vorbereitungen benötigten Aufwände.
Das Gesetz enthält vielgesetzgeberisches Schwarzbrot“. Gleichwohl zeigt das Gesetz, dass in jede Ecke unserer Verwaltung und unseres Staatswesens die Modernisierung und Digitalisierung eingezogen ist. Insofern bitte ich um Zustimmung.