Dr. Jan-Marco Luczak, MdB, CDU/CSU
Heute passiert etwa wirklich Seltenes: Ich möchte die Ampel einmal loben. Zumeist gibt es dazu ja wenig Anlass, aber den Gesetzentwurf zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen begrüßen wir. Wir werden ihm zustimmen.
Dass ich die Ampel loben kann und wir dem Gesetzentwurf zustimmen, liegt aber vor allem daran, dass sie nur eine Regelung wieder ins Werk setzt, die es schon einmal gab. Denn bereits während der Coronapandemie hatte die Große Koalition unter Führung der CDU/CSU hybride und virtuelle Kammerversammlungen ermöglicht. Das war damals der Not geschuldet, das Infektionsgeschehen einzudämmen und dennoch die Tätigkeit der Kammern aufrechtzuerhalten. Wir haben damals also einen großen Schritt in Richtung Digitalisierung gemacht, wenn auch nicht ganz freiwillig.
Es gab damals durchaus auch kritische Stimmen. Diese sind aber verstummt. Die Regelungen haben sich in dieser Zeit bewährt, wurden von der Praxis gut angenommen. Die Versammlungen verliefen weitgehend reibungslos, technische Probleme gab es kaum und die Mitwirkungsrechte der Kammermitglieder wurden gewahrt. Noch mehr: Virtuelle Versammlungen haben vielen Kammermitgliedern eine niedrigschwellige Teilhabe an der Versammlung erst ermöglicht. Das war also eine gute Regelung.
Die pandemiebedingte Sonderregelung war Mitte 2022 ausgelaufen. Mit diesem Gesetz soll sie nun dauerhaft gesetzlich festgeschrieben und virtuelle und hybride Versammlungen auch in der Zukunft ermöglicht werden.
Als Union begrüßen wir, dass hier eine schlanke Regelung gewählt wurde und nicht alle Details gesetzlich vorgegeben werden. Das wäre vor dem Hintergrund der Freiberuflichkeit und der damit einhergehenden Autonomie der Kammern auch nicht angemessen. Es kann, soll und muss der Satzungsversammlung überlassen werden, Details festzulegen. Das ist mit der vorgesehenen Regelung sichergestellt. Lediglich Mindeststandards werden gesetzlich festgelegt. Den Kammern wird auf diese Weise hohe Flexibilität eingeräumt, in welcher Rechtsform sie ihre Versammlungen durchführen wollen. Das ist gut.
Ich möchte auf einen Punkt zu sprechen kommen, den die Ampel auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens wieder gestrichen hat: die anlasslose Überprüfung von Sammelanderkonten. Diese wollten sie ursprünglich in einen neuen § 73a BRAO einführen und den Rechtsanwaltskammern die Pflicht oktroyieren, auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Pflichten von Rechtsanwälten mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu kontrollieren.
Natürlich muss Geldwäsche effizient bekämpft werden; darin sind wir uns einig. Aber die in Ihrem ursprünglichen Änderungsantrag vorgesehene Pflicht wäre ein Systembruch in der Aufsichtsstruktur über Rechtsanwälte gewesen. Das hätte für die Kammern enormen bürokratischen und personellen Aufwand bedeutet, den sie kaum hätten schultern können.
Auch hatte sich darin ein generelles Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft manifestiert, das wir als Union und auch ich ganz persönlich nicht teile. Anwälte sind und bleiben Organe der Rechtspflege; als Gesellschaft und insbesondere als Gesetzgeber sollten wir ihnen mit Vertrauen begegnen. Die Rechtsanwaltskammern sind Organe der Selbstverwaltung eines freien Berufs. Auch wenn sie zum Teil hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen sie nicht gleichsam in die staatliche Sphäre einverleibt werden, es darf ihnen keine Polizeifunktion mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche zugewiesen werden.
Es ist deswegen gut, dass Sie die für § 73a BRAO vorgesehene Regelung gestrichen und unsere Kritik ernst genommen haben. Wie wir die Fragen rund um die Geldwäsche auflösen, müssen wir in der zweiten Jahreshälfte gemeinsam miteinander besprechen. Dann werden wir sehen, ob und an welcher Stelle Regelungsbedarf besteht.
Einen letzten kritischen Punkt möchte ich aber doch anmerken. Im Änderungsantrag haben Sie die im Entwurf von § 37 BRAO (neu) vorgesehene Möglichkeit leider wieder gestrichen, dass Kommunikation auch in Textform und damit per E-Mail erfolgen kann – ohne Begründung, nur mit dem nicht substanziierten Hinweis auf Rücksprache mit der Praxis. Das ist nicht überzeugend. Der Deutsche Anwaltverein jedenfalls sieht das ganz anders als Sie. Das ist ein Rückschritt bei der Digitalisierung und macht vieles schwerfälliger und kostenträchtiger. Hier wäre der erste Entwurf besser gewesen.
Das Fazit bleibt allerdings positiv. Als Union stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.
Dass ich die Ampel loben kann und wir dem Gesetzentwurf zustimmen, liegt aber vor allem daran, dass sie nur eine Regelung wieder ins Werk setzt, die es schon einmal gab. Denn bereits während der Coronapandemie hatte die Große Koalition unter Führung der CDU/CSU hybride und virtuelle Kammerversammlungen ermöglicht. Das war damals der Not geschuldet, das Infektionsgeschehen einzudämmen und dennoch die Tätigkeit der Kammern aufrechtzuerhalten. Wir haben damals also einen großen Schritt in Richtung Digitalisierung gemacht, wenn auch nicht ganz freiwillig.
Es gab damals durchaus auch kritische Stimmen. Diese sind aber verstummt. Die Regelungen haben sich in dieser Zeit bewährt, wurden von der Praxis gut angenommen. Die Versammlungen verliefen weitgehend reibungslos, technische Probleme gab es kaum und die Mitwirkungsrechte der Kammermitglieder wurden gewahrt. Noch mehr: Virtuelle Versammlungen haben vielen Kammermitgliedern eine niedrigschwellige Teilhabe an der Versammlung erst ermöglicht. Das war also eine gute Regelung.
Die pandemiebedingte Sonderregelung war Mitte 2022 ausgelaufen. Mit diesem Gesetz soll sie nun dauerhaft gesetzlich festgeschrieben und virtuelle und hybride Versammlungen auch in der Zukunft ermöglicht werden.
Als Union begrüßen wir, dass hier eine schlanke Regelung gewählt wurde und nicht alle Details gesetzlich vorgegeben werden. Das wäre vor dem Hintergrund der Freiberuflichkeit und der damit einhergehenden Autonomie der Kammern auch nicht angemessen. Es kann, soll und muss der Satzungsversammlung überlassen werden, Details festzulegen. Das ist mit der vorgesehenen Regelung sichergestellt. Lediglich Mindeststandards werden gesetzlich festgelegt. Den Kammern wird auf diese Weise hohe Flexibilität eingeräumt, in welcher Rechtsform sie ihre Versammlungen durchführen wollen. Das ist gut.
Ich möchte auf einen Punkt zu sprechen kommen, den die Ampel auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens wieder gestrichen hat: die anlasslose Überprüfung von Sammelanderkonten. Diese wollten sie ursprünglich in einen neuen § 73a BRAO einführen und den Rechtsanwaltskammern die Pflicht oktroyieren, auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Pflichten von Rechtsanwälten mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu kontrollieren.
Natürlich muss Geldwäsche effizient bekämpft werden; darin sind wir uns einig. Aber die in Ihrem ursprünglichen Änderungsantrag vorgesehene Pflicht wäre ein Systembruch in der Aufsichtsstruktur über Rechtsanwälte gewesen. Das hätte für die Kammern enormen bürokratischen und personellen Aufwand bedeutet, den sie kaum hätten schultern können.
Auch hatte sich darin ein generelles Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft manifestiert, das wir als Union und auch ich ganz persönlich nicht teile. Anwälte sind und bleiben Organe der Rechtspflege; als Gesellschaft und insbesondere als Gesetzgeber sollten wir ihnen mit Vertrauen begegnen. Die Rechtsanwaltskammern sind Organe der Selbstverwaltung eines freien Berufs. Auch wenn sie zum Teil hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen sie nicht gleichsam in die staatliche Sphäre einverleibt werden, es darf ihnen keine Polizeifunktion mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche zugewiesen werden.
Es ist deswegen gut, dass Sie die für § 73a BRAO vorgesehene Regelung gestrichen und unsere Kritik ernst genommen haben. Wie wir die Fragen rund um die Geldwäsche auflösen, müssen wir in der zweiten Jahreshälfte gemeinsam miteinander besprechen. Dann werden wir sehen, ob und an welcher Stelle Regelungsbedarf besteht.
Einen letzten kritischen Punkt möchte ich aber doch anmerken. Im Änderungsantrag haben Sie die im Entwurf von § 37 BRAO (neu) vorgesehene Möglichkeit leider wieder gestrichen, dass Kommunikation auch in Textform und damit per E-Mail erfolgen kann – ohne Begründung, nur mit dem nicht substanziierten Hinweis auf Rücksprache mit der Praxis. Das ist nicht überzeugend. Der Deutsche Anwaltverein jedenfalls sieht das ganz anders als Sie. Das ist ein Rückschritt bei der Digitalisierung und macht vieles schwerfälliger und kostenträchtiger. Hier wäre der erste Entwurf besser gewesen.
Das Fazit bleibt allerdings positiv. Als Union stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.