Axel Müller, MdB, CDU/CSU
Quelle: Deutscher Bundestag nach den Nutzungsbedingungen 6:37
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Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der seitens der AfD-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf ist im Grunde eine Dublette eines nahezu gleichlautenden Entwurfs der AfD aus der letzten Legislaturperiode – Drucksache 20/6194 –, der allerdings erfolglos war.
Es ist unstreitig, dass die Zahl der durch Jugendliche und Kinder verübten Gewaltstraftaten im Jahr 2024 den höchsten Stand seit 2011 erreicht hat, während die Jugendkriminalität in anderen Deliktsbereichen jedoch zurückgegangen ist. Es darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Jugend heute schlechter wäre als früher. Viele junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr, in Hilfsorganisationen oder zahlreichen Vereinen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Sie sind unsere Zukunft.
Die Zunahme der Gewaltkriminalität bei Kindern und Jugendlichen ist auch kein auf diese Altersgruppe beschränktes Phänomen, sondern ein gesamtgesellschaftliches; denn die Gewaltkriminalität hat in allen Altersgruppen deutlich zugenommen und den höchsten Stand seit 2007 erreicht.
Die Erklärung ist multikausal:
Wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Belastungen, eigene Gewalterfahrungen und gescheiterte Integration sind nur einige Gründe. Schon diese kurze Aufzählung zeigt, dass das ein vielschichtiges Thema ist und dass es, wie so oft im Leben, auf komplexe Fragen keine simplen Antworten gibt. Genau das suggeriert jedoch die AfD mit ihrem Gesetzentwurf. Mit den Ursachen dieser Gewaltkriminalität befasst sie sich nicht.
Davon losgelöst reduziert sich der Lösungsvorschlag auf drei Punkte: Erstens. Absenkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre. Zweitens. Ab 18 Jahren ausschließlich Erwachsenenstrafrecht – es soll keine Option mehr für das Gericht geben, in der Altersspanne zwischen 18 und 21 Jahren bei den Heranwachsenden entsprechend dem Entwicklungszustand eine angemessene Jugend- oder Erwachsenenstrafrechtssanktion zu finden. Drittens. Befugnisse der Staatsanwaltschaften bei der Unterbringung Minderjähriger sollen erweitert werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, manchmal hilft auch berufliche Erfahrung, um sich einem Thema fachlich zu nähern. Vor meinem Eintritt in den Deutschen Bundestag war ich 25 Jahre lang Mitglied der baden-württembergischen Justiz. Ich war 15 Jahre lang Mitglied einer Jugendstrafkammer, Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts und Jugendrichter. Ich habe alle Facetten von Jugendkriminalität kennengelernt: vom Fahren mit einem frisierten Motorroller bis zum Mord, den ein 14-Jähriger begangen hat.
Ich kann Ihnen versichern, dass es einen himmelweiten Unterschied macht, ob man Anträge mit martialischen Inhalten in die Tasten des Computers hämmert oder ob man einen 14-Jährigen, der vor einem sitzt, für zehn Jahre ins Gefängnis schickt und ihm dadurch die gesamte Zeit des Erwachsenwerdens in Freiheit nimmt.
Leitgedanke im Jugendstrafrecht ist stets der Erziehungsgedanke. Maßgeblich für die möglichst individuelle, passgenaue Sanktion gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden ist, welches Maß an erzieherischem Defizit in der Tat – –
Es ist unstreitig, dass die Zahl der durch Jugendliche und Kinder verübten Gewaltstraftaten im Jahr 2024 den höchsten Stand seit 2011 erreicht hat, während die Jugendkriminalität in anderen Deliktsbereichen jedoch zurückgegangen ist. Es darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Jugend heute schlechter wäre als früher. Viele junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr, in Hilfsorganisationen oder zahlreichen Vereinen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Sie sind unsere Zukunft.
Die Zunahme der Gewaltkriminalität bei Kindern und Jugendlichen ist auch kein auf diese Altersgruppe beschränktes Phänomen, sondern ein gesamtgesellschaftliches; denn die Gewaltkriminalität hat in allen Altersgruppen deutlich zugenommen und den höchsten Stand seit 2007 erreicht.
Die Erklärung ist multikausal:
Wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Belastungen, eigene Gewalterfahrungen und gescheiterte Integration sind nur einige Gründe. Schon diese kurze Aufzählung zeigt, dass das ein vielschichtiges Thema ist und dass es, wie so oft im Leben, auf komplexe Fragen keine simplen Antworten gibt. Genau das suggeriert jedoch die AfD mit ihrem Gesetzentwurf. Mit den Ursachen dieser Gewaltkriminalität befasst sie sich nicht.
Davon losgelöst reduziert sich der Lösungsvorschlag auf drei Punkte: Erstens. Absenkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre. Zweitens. Ab 18 Jahren ausschließlich Erwachsenenstrafrecht – es soll keine Option mehr für das Gericht geben, in der Altersspanne zwischen 18 und 21 Jahren bei den Heranwachsenden entsprechend dem Entwicklungszustand eine angemessene Jugend- oder Erwachsenenstrafrechtssanktion zu finden. Drittens. Befugnisse der Staatsanwaltschaften bei der Unterbringung Minderjähriger sollen erweitert werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, manchmal hilft auch berufliche Erfahrung, um sich einem Thema fachlich zu nähern. Vor meinem Eintritt in den Deutschen Bundestag war ich 25 Jahre lang Mitglied der baden-württembergischen Justiz. Ich war 15 Jahre lang Mitglied einer Jugendstrafkammer, Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts und Jugendrichter. Ich habe alle Facetten von Jugendkriminalität kennengelernt: vom Fahren mit einem frisierten Motorroller bis zum Mord, den ein 14-Jähriger begangen hat.
Ich kann Ihnen versichern, dass es einen himmelweiten Unterschied macht, ob man Anträge mit martialischen Inhalten in die Tasten des Computers hämmert oder ob man einen 14-Jährigen, der vor einem sitzt, für zehn Jahre ins Gefängnis schickt und ihm dadurch die gesamte Zeit des Erwachsenwerdens in Freiheit nimmt.
Leitgedanke im Jugendstrafrecht ist stets der Erziehungsgedanke. Maßgeblich für die möglichst individuelle, passgenaue Sanktion gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden ist, welches Maß an erzieherischem Defizit in der Tat – –