Dr. Jan-Marco Luczak, MdB, CDU/CSU
Quelle: Deutscher Bundestag nach den Nutzungsbedingungen 9:30
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Liebe Frau Kollegin Lay, erst mal freue ich mich, wenn sich Stadträte der Linkspartei für Recht und Gesetz einsetzen. Das ist nämlich nicht immer der Fall. Manchmal ist auch genau das Gegenteil der Fall.
– Ja, gerade auch in diesem Bereich; ich denke da an Genossenschaften und anderes.
In der Tat: Viele Kommunen rufen nach einer Verschärfung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Wir diskutieren – Sie haben es ja zu Recht gesagt – über einen Antrag, den auch der Bundesrat formuliert hat.
Ich finde, wir als Deutscher Bundestag sind am Ende diejenigen, die hier in Verantwortung sind. Natürlich müssen wir uns anschauen: Was ist die Problemlage, und wie lösen wir die Probleme? Ich finde, das ist eine Debatte, die wir im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages miteinander führen müssen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, den Kommunen, den Verwaltungen, den Behörden vor Ort das Leben so leicht zu machen, wie es irgendwie geht.
Wir haben hier in Berlin und auch in Frankfurt ein Gesetz – ich habe es gerade dargelegt –, das funktioniert. Das ist ein scharfes Schwert. Man muss es nur anwenden. Es kann doch nicht sein, dass wir als Gesetzgeber sagen: „Jetzt machen wir das alles so leicht, damit niemand mehr einen Aufwand hat“, und damit fundamentale verfassungsrechtliche Prinzipien, die wir haben, vernachlässigen, nämlich unter anderem das Schuldprinzip.
Jetzt komme ich sozusagen zum Fortgang meiner Rede. – Hier wird vorgeschlagen, das subjektive Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens zu streichen. Das würde am Ende bedeuten, dass ich bei einer Mietpreisüberhöhung von objektiv mehr als 20 Prozent bestraft werde und bis zu 100 000 Euro zahlen muss, ohne dass ich etwas ausnutzen oder dass es irgendwie verwerflich sein muss.
Und dann muss man auch mal sehen: Der Anknüpfungspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete, und zwar bundesweit die ortsübliche Vergleichsmiete. In vielen Kommunen ist es aber extrem schwierig, die ortsübliche Vergleichsmiete, die Bezugspunkt ist bei der Frage, ob man die Miete unangemessen überhöht oder nicht, überhaupt festzustellen.
Schon große Rechtsabteilungen von Unternehmen haben extreme Schwierigkeiten, das festzustellen. In der Hälfte der Fälle scheitert man damit vor Gericht, die ortsübliche Vergleichsmiete richtig festzustellen. Wie soll denn ein privater Kleinvermieter das machen, wenn es noch nicht mal mehr einen Mietspiegel gibt?
Den lassen Sie sehenden Auges in dieses scharfe Schwert laufen.
Das hat mit dem Schuldprinzip, mit einer Verwerflichkeit und vor allen Dingen mit der Notwendigkeit, ein vorwerfbares Handlungsunrecht zu haben, nichts mehr zu tun. Und deswegen kann das nicht das Ergebnis sein, meine Damen und Herren.
– Ja, gerade auch in diesem Bereich; ich denke da an Genossenschaften und anderes.
In der Tat: Viele Kommunen rufen nach einer Verschärfung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Wir diskutieren – Sie haben es ja zu Recht gesagt – über einen Antrag, den auch der Bundesrat formuliert hat.
Ich finde, wir als Deutscher Bundestag sind am Ende diejenigen, die hier in Verantwortung sind. Natürlich müssen wir uns anschauen: Was ist die Problemlage, und wie lösen wir die Probleme? Ich finde, das ist eine Debatte, die wir im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages miteinander führen müssen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, den Kommunen, den Verwaltungen, den Behörden vor Ort das Leben so leicht zu machen, wie es irgendwie geht.
Wir haben hier in Berlin und auch in Frankfurt ein Gesetz – ich habe es gerade dargelegt –, das funktioniert. Das ist ein scharfes Schwert. Man muss es nur anwenden. Es kann doch nicht sein, dass wir als Gesetzgeber sagen: „Jetzt machen wir das alles so leicht, damit niemand mehr einen Aufwand hat“, und damit fundamentale verfassungsrechtliche Prinzipien, die wir haben, vernachlässigen, nämlich unter anderem das Schuldprinzip.
Jetzt komme ich sozusagen zum Fortgang meiner Rede. – Hier wird vorgeschlagen, das subjektive Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens zu streichen. Das würde am Ende bedeuten, dass ich bei einer Mietpreisüberhöhung von objektiv mehr als 20 Prozent bestraft werde und bis zu 100 000 Euro zahlen muss, ohne dass ich etwas ausnutzen oder dass es irgendwie verwerflich sein muss.
Und dann muss man auch mal sehen: Der Anknüpfungspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete, und zwar bundesweit die ortsübliche Vergleichsmiete. In vielen Kommunen ist es aber extrem schwierig, die ortsübliche Vergleichsmiete, die Bezugspunkt ist bei der Frage, ob man die Miete unangemessen überhöht oder nicht, überhaupt festzustellen.
Schon große Rechtsabteilungen von Unternehmen haben extreme Schwierigkeiten, das festzustellen. In der Hälfte der Fälle scheitert man damit vor Gericht, die ortsübliche Vergleichsmiete richtig festzustellen. Wie soll denn ein privater Kleinvermieter das machen, wenn es noch nicht mal mehr einen Mietspiegel gibt?
Den lassen Sie sehenden Auges in dieses scharfe Schwert laufen.
Das hat mit dem Schuldprinzip, mit einer Verwerflichkeit und vor allen Dingen mit der Notwendigkeit, ein vorwerfbares Handlungsunrecht zu haben, nichts mehr zu tun. Und deswegen kann das nicht das Ergebnis sein, meine Damen und Herren.