Politics

Tijen Ataoğlu, MdB, CDU/CSU

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte gerne dazu beitragen, dass wir diese Debatte wieder versachlichen. Allerdings erlaube ich mir eine Vorbemerkung: Wenn Teile der ersten Staatsgewalt Teile der dritten Staatsgewalt delegitimieren, dann ist das brandgefährlich.

Ja, das ist auch gut, wenn der Verfassungsschutz kommt, Herr Brandner. – Und ich werde nicht müde, es jedes Mal wieder zu sagen: Wir haben eine herausragende Justiz, und Sie können anderes hier noch hundertmal behaupten, das ändert nichts an der Qualität unserer Justiz in diesem Land.

Aber kommen wir zurück zur juristischen Einordnung. Der 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthält Vorschriften zum Schutz der Ehrewir haben es gerade schon gehört –, wie die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Und dann haben wir den § 188 StGB, der heute in Rede steht. Und das ist eine Qualifikation der anderen Tatbestände. Was bedeutet das? Es muss also noch ein bestimmtes Merkmal zusätzlich vorhanden sein, damit ebendiese Qualifikation gegeben ist. Und ein Blick ins Gesetz lohnt sich immer; denn dann sieht man das zusätzliche Merkmal: Die Tat muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. – Also das Narrativ, dass man, wenn man einfach einen Politiker beleidigt, härter bestraft wird, ist schon einmal falsch.

Denn dieser Paragraf schützt die Grundlagen unserer Demokratie, nicht das Ego einer Elite. Es soll nämlich nicht ein Politiker persönlich geschützt werden, sondern sein Wirken im Amt.

Deshalb hören Sie mit diesen Märchen auf, dass man, wenn man Politiker beleidigt, eine dreijährige Haftstrafe bekommen kann.

Menschen, die politische Verantwortung übernehmen, brauchen für die Ausübung ihres Mandates Schutz, ob es im Ehrenamt ist oder hauptberuflich. Schauen Sie sich doch ein einziges Mal die Hasskommentare unter Posts im Internet an, die von Politikern handeln. Da wird einem wirklich übel, was man da lesen muss. Und da wirkt das Argument der AfD auch tatsächlich nicht, zu sagen, dass die Bürgerinnen und Bürger durch § 188 StGB in ihren Meinungsäußerungen eingeschränkt werden. Denn wenn dieser Zustand, den Sie da nachlesen können, der eingeschränkte Zustand der Meinungsfreiheit sein soll, möchte ich mir nicht ausmalen, was der uneingeschränkte Zustand ist. Das ist also ein zweites Märchen der AfD.